Kontakt & Öffnungszeiten: Stadt Leimen

Kontakt & Öffnungszeiten: Stadt Leimen

Seitenbereiche

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Karten anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Standort-Informationen
  • Nutzungsdaten
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • URLs
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_googlemaps
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (google.com)
Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB)
Online-Formular für den Online-Dienst "Aufenthaltstitel, Aufenthaltskarte und aufenthaltsrelevante Bescheinigung".
Verarbeitungsunternehmen
Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB), Hauptverwaltung, Hansastraße 12-16, 80686 München, Deutschland
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Online-Beantragung von Verwaltungsleistungen gemäß Onlinezugangsgesetz (OZG)
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Web Storage (des Browsers)
  • Session-Cookies
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
  • Interaktionen mit dem Online-Formular
Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Die eingegebenen Daten werden nur für die Dauer der Sitzung gespeichert. Die oben genannten Daten werden als Protokolldaten über die Sitzung hinaus zur Fehlersuche und zur Erstellung anonymisierter Statistiken aufbewahrt.
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

datenschutz@akdb.de

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

  nein
Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Leimen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Leimen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
Conword

Dieses Cookie dient dazu, um über den Dienst Conword zu informieren.

Bei Conword werden keine Nutzerdaten gespeichert oder weiterverarbeitet, die nicht zur Funktion benötigt werden. Alle Partner und Dienstleister sitzen innerhalb der EU und handeln im Sinne der DSGVO. Die Übersetzungen werden durch DeepL SE generiert. DeepL versendet dabei alle Texte verschlüsselt und speichert sie nicht. Es findet mit den versendeten Texten kein Training der künstlichen Intelligenz statt.

Verarbeitungsunternehmen
Conword GmbH
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
  • Local Storage
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • Speichern der Sprachauswahl
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_conword
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Schriftgröße:
  • Vergrößern:Strg + +
  • Standard:Strg + 0
  • Verkleinern:Strg + -
Panorama Leimen und St. Ilgen
Leben & Wohnen

Lebensqualität in der Stadt Leimen  

Lingental
Leben & Wohnen

Lebensqualität in der Stadt Leimen

Ochsenbach
Leben & Wohnen

Lebensqualität in der Stadt Leimen

Lingental
Leben & Wohnen

Lebensqualität in der Stadt Leimen

Leimen von Oben
Leben & Wohnen

Lebensqualität in der Stadt Leimen

Gauangelloch
Leben & Wohnen

Lebensqualität in der Stadt Leimen

Sprache wechseln
FacebookInstagramGeomapWetterImagefilmWegweiserGebärdenspracheLeichte SpracheBürgerbüro
Quicklinks einblenden
StellenangeboteTreffpunkt LeimenBürgerbüro / Terminvergabe

Hauptbereich

Herzlich willkommen auf der Internetseite des Baurechtsamtes der Stadt Leimen

Die Stadt Leimen ist untere Baurechtsbehörde im Sinne der Landesbauordnung für Baden-Württemberg. Demzufolge sind wir für eine Vielzahl verschiedener Verfahren und Vorhaben zuständig. Dazu gehören neben den üblichen baurechtlichen Verfahren wie dem Baugenehmigungsverfahren und dem Kenntnisgabeverfahren auch denkmalschutzrechtliche Genehmigungsverfahren, die Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen und vieles mehr. 

Unsere Sprechzeiten:

Montag bis Freitag (außer Dienstag): 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr,
Dienstag: 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
und Donnerstag: 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr

Für Beratungen oder persönliche Termine bzw. Vorsprachen empfehlen wir dringend vorab einen Termin zu vereinbaren!
Aufgrund von bestehenden Terminen kann ansonsten nicht gewährleistet werden, dass Ihnen in adäquater Weise weitergeholfen werden kann.

Abgeschlossenheitsbescheinigung

Die Baurechtsbehörde erteilt Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), welche für die Aufteilung eines Gebäudes oder eines Grundstücks in Wohnungseigentum bzw. Sondereigentum erforderlich ist. die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird benötigt, wenn Sie vorhaben eine Wohnung oder mehrere Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln zu verkaufen oder eine Wohnung Ihres Mehrfamilienhauses auf Ihr Kind zu übertragen.

Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird bescheinigt, welche Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller oder Garagen in sich geschlossene Einheiten des Wohnhauses bilden und damit sondereigentumgsfähig sind. Die Aufteilung kann sich auch auf Freiflächen bzw. Gartenflächen erstrecken. Hierzu ist es erforderlich diese Flächen in den Plänen entsprechend zu vermaßen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Antragvordruck
  • Lageplan mit Einzeichnung aller Gebäude und Stellplätze im Maßstab 1 : 500 neuesten Datums
  • Grundrisse (Keller-, Erd-, Ober- und Dachgeschoss sowie Speicher/ Spitzboden)
  • Schnitte u. Ansichten

Die o.g. Pläne müssen in mind. 3-facher Fertigung (1x Bauamt, 1x Grundbuchamt, 1x Antragsteller) im Maßstab 1 : 100 vorgelegt werden. Sollten mehrere Ausfertigungen für den Antragsteller benötigt werden, sind die entsprechenden Mehrfertigungen beizufügen. Bei nachträglichen Kopien der Baupläne bitte keine Klebeheftstreifen/Abhefthilfen benutzen, sondern „Paketfaltung mit Abheftrand“ da die Pläne badisch gelocht werden müssen und als Voraussetzung hierfür auf DIN A 4-Größe gefaltet sein müssen!!

In allen Aufteilungsplänen sind alle Wohnungen/Gewerbeeinheiten fortlaufend zu nummerieren, d.h. alle Einzelräume inkl. Balkone und Terrassen, die zu ein und demselben Wohnungseigentum / Teileigentum gehören sollen, sind jeweils mit der gleichen Nummer zu kennzeichnen.

Für jede Wohnung muss ein Keller- oder Abstellraum vorhanden sein. Der Abstellraum kann sich auch in der Wohnung befinden.

Es müssen so viele Kfz-Stellplätze vorhanden sein, wie in der Baugenehmigung gefordert wurden.

Kellerräume, Garagen und Stellplätze usw. sind mit der Wohnungsnummer zu nummerieren, der sie zugeordnet werden sollen. Sollen die vorhandenen Stellplätze keiner Wohneinheit direkt zugeordnet werden, sind sie im Anschluss an die Wohneinheiten fortlaufend zu nummerieren (Bsp.: Wohneinheiten Nr. 1, 2, 3, 4, Stellplätze Nr. 5, 6, 7, 8).

Heizraum, Tankraum Hausanschlussraum und Treppenhaus müssen in Gemeinschaft verbleiben sowie über Gemeinschaftsfläche zugänglich sein. Diese Räume sind mit einem „G“ (Gemeinschaftsfläche) oder einem „A“ (Allgemein) zu kennzeichnen.

Wir empfehlen zusätzlich die farbliche Kenntzeichnung der Wohneinheiten in den Plänen.

Bebauungspläne und die Satzungen der Großen Kreisstadt Leimen

Mit Hilfe dieser Vorschriften sind Sie in der Lage die rechtlichen Vorgaben für eine Bebauung auf Ihrem Grundstück zu erfahren.

Leimen-Mitte inkl. Lingental
BürgerGIS
Übersichtskarte
Stellplatzsatzungen: 
Stellplatzsatzung Teilbereich 2
Stellplatzsatzung Teilbereich 4 
Stellplatzsatzung Teilbereich 5 
Stellplatzsatzung Teilbereich 6
Stellplatzsatzung Lingental


Leimen-St.Ilgen
BürgerGIS
Übersichtskarte
Stellplatzsatzungen:
Stellplatzsatzung Bahnhof II, Fasanerie I und III


Leimen-Gauangelloch inkl. Ochsenbach
BürgerGIS

Übersichtskarte

Sollten Sie Ihr Grundstück nicht im Bereich eines Bebauungsplans finden, so kann das daran liegen, dass für den maßgeblichen Bereich kein Bebauungsplan erlassen wurde. Dann sollten Sie auf jeden Fall einen persönlichen Beratungstermin mit uns vereinbaren. Das Gleiche gilt, falls Ihr Baugrundstück im Bereich der Sanierungsgebiete "Innenstadt" Leimen oder "Ortskern" in Leimen-St. Ilgen liegt. Ansprechpartner für die Sanierungsgebiete sind Hr. Gora, 06224 704-184 und Fr. Brenzinger, 06224 704-199.

Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren

Im vereinfachten Verfahren steht der Baurechtsbehöhrde nur ein eingeschränkter Prufüngsumfang zu. Als Bauherr/in  tragen Sie die Verantwortung dafür, dass eine Vielzahl öffentlich-rechtlicher Vorschriften eingehalten wird. Im Einzelfall müssen Sie eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von diesen Vorschriften zusätzlich beantragen. Bei einem Verstoß kann die Baurechtsbehörde den Bau einstellen oder bereits erichtete bauliche Anlagen zurückbauen lassen.

Die Baugenehmigung hat eine Gültigkeit von 3 Jahren nach Erteilung. Sofern die Bauausführung innerhalb dieser First nicht begonnen oder für einen Zeitraum von einem Jahr unterbrochen wurde, erlischt die Genehmigung. Die Dreijahresfrist kann duch formlicher Antrag verlängert werden.

Erforderliche Unterlagen: Vordrucke / Formulare

  • Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren § 52 LBO 
  • Baubeschreibung 
  • Lageplan schriftlicher und zeichnericher Teil
  • Abstandsflächenplan
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) entsprechend der LBOVVO
  • Statistischer Erhebungsbogen (BG, BG Aktenexemplar u. BF jeweils in 1-facher Fertigung)

Je nach Vorhaben können weitere Unterlagen erforderlich werden. wie z.B. Abfallverwertungskonzept, Technische Angaben über Feuerungsanlagen, Schallleitungspegel Wärmepumpe, Entwässerungsantrag,...

Die Baurechtsbehörde überprüft:

  • die Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan oder anderen bauplanungsrechtlichen Bestimmungen. 
  • die Einhaltung der Abstandsvorschriften.
  • die Übereinstimmung mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb der Landesbauordnung (LBO) und außerhalb von Vorschriften, die auf der Grundlage der LBO ergangen sind, soweit in diesen Anforderungen an eine Baugenehmigung gestellt werden oder soweit es sich um Vorhaben im Außenbereich handelt. Im Außenbereich befindet sich ein Vorhaben, wenn es weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt. Gemeint sind hier andere als baurechtliche Vorschriften wie beispielsweise Bestimmungen des Naturschutzrechts oder des Wasserrechts.

Ihr Vorhaben dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt und Sie den Baufreigabeschein, den "Roten Punkt", erhalten haben.

Eine Bauabnahme erfolgt nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat.

Hinweis: Feuerungsanlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt hat.

Baugenehmigung - Nutzungsänderung einer baulichen Anlage

Eine Nutzungsänderung kann entweder verfahrensfrei durchgeführt werden oder sie bedarf der Genehmigung bzw. Kenntnisgabe.

Beispiele für verfahrensfreie Nutzungsänderungen: 

  • für die neue Nutzung gelten keine anderen oder weitergehenden Anforderungen als für die bisherige Nutzung oder durch die neue Nutzung wird zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden nach Gebäudeklasse 1 bis 3 im Innenbereich geschaffen.

Anmerkumg:
Der Nutzungsänderung dürfen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Verantwortung hierüber obligt dem Bauherrn bzw. der Bauherrin. Beispiele für einzuhaltende öffentlich-rechtliche Vorschriften sind:

  • erforderliche Rettungswege
  • Anforderungen an Aufenthaltsräume
  • Stellplatzanforderungen
  • Festsetzungen des Bebauungsplanes
  • Vorschriften der Landesbauordnung und Baunutzungsverordnung
  • Denkmalschutzbestimmungen

Beispiele für verfahrenspflichtige Nutzungsänderungen:

  • Umwandelung von Nebenräumen (Abstell- oder Hobbyraum) in einen Wohnraum
  • Umnutzung von Wohnräumen oder Wohnungen in gewerblich genutzte Räumlichkeiten
 

Erforderliche Unterlagen: Vordrucke / Formulare

  • Antragsformular (je nach Verfahrensart)
  • Baubeschreibung (sofern sich durch die Nutzungsänderung Änderungen ergeben)
  • Lageplan zeichnerischer und schriftlicher Teil
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) gem. LBOVVO
  • statistischer Erhebungsbogen (BG, BG-Aktenexemplar, BF jeweils in 1-facher Fertigung)
  • ggf. Angabe zur gewerblichen Anlagen

Baugenehmigung - Werbeanlage

Unter gewissen Voraussetzungen kann sie Errichtung oder Anbringung einer Werbeanlage verfahrensfrei sein (Ziffer 9 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO). Oftmals trifft der Bebauungsplan jedoch gesonderte Festsetzungen und verbietet Werbeanlagen beispielsweise im Allgemeinen. Auch von Seiten der Straßenverkehrsbehörde oder der Denkmalschutzbehörde können besondere Anforderungen an die Werbeanlagen gestellt werden.

Nicht genehmigungspflichtig sind Werbeanlagen:

  • im Innenbereich bis 1 Quadratmeter Ansichtsfläche,
  • in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten. Höhe: bis zu 10 Meter über der Geländeoberfläche an der Stätte der Leistung.
  • im Innenbereich an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, wenn sie vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden,
  • Werbemittel an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften.

Erforderliche Unterlagen für genehmigungspflichtige Werbeanlagen:

Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren anzeigen

Das Kenntnisgabeverfahren ist teilweise anstelle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens anwendbar. Vorraussetzung hierfü ist, dass das Baugrundstück innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegt und alle Vorschriften des Bebabuungsplans eingehalten werden. Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen, zum Beispiel von Abstandsflächenvorschriften oder den festgesetzten Baugrenzen, sind nicht möglich. Im Kenntnisgabeverfahren wird das Vorhaben nicht durch die Baurechtsbehörde geprüft. Die Einhaltung aller öffentlich-rechtlicher Vorschriften liegt in der Verantwortung des Bauherrn.

Die Bauausführung darf nicht von den zur Kenntnis gegebenen Entwürfen abweichen. In aller Regel kann nach Ablauf eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem Bau begonnen werden. Ist für ein Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren noch eine andere Entscheidung notwendig wie z.B. eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz oder eine Sanierungsrechtliche Genehmigung, müssen Sie als Bauherr zusätzlich zur Kenntnisgabe diese Entscheidung gesondert beantragen.

Da im Kenntnisgabeverfahren nur die Vollständigelit der eingereichten Unterlagen bescheinigt wird, ergeht für das eingereichte Vorhaben keine Genehmigung. Die errichtete bauliche Anlage genießt somit keinen Bestandsschutz! Sollten im Nachhinein Widersprüche zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften festgestellt werden, kann ggf. der (teilweise) Rückbau verfügt werden.

Erforderliche Unterlagen (für die Errichtung): Vordrucke / Formulare

  • Antrag im Kenntnisgabeverfahren
  • Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
  • Baubeschreibung
  • Lageplan zeichnerischer und schriftlicher Teil, Abstandsflächenplan
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) gem. LBOVVO
  • Entwässerungsantrag
  • statistischer Erhebungsbogen (BG, BG-Aktenexemplar, BF jeweils in 1-facher Fertigung)
  • Bestätigungen des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers

Erforderliche Unterlagen (für den Abbruch):

  • Abbruch baulicher Anlagen - Kenntnisgabeverfahren
  • Bauzeichnungen (Abbuch)
  • Abfallverwertungskonzept

Bauvorbescheid

Ein Antrag auf Bauvorbescheid empfiehlt sich immer, wenn einzelne Punkte des Gesamtvorhabens kritisch sind. Insbesonderer im unbeplanten Innenbereich kann ein Antrag auf Bauvorbescheid sinnvoll sein. Die Beantwortung der konkreten Einzelfragen ist rechtsverbindlich.

Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Danach verliert er seine Gültigkeit. Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben empfiehlt es sich die Genehmigung vor Ablauf dieser Frist zu beantragen. Eine Verlängerung des Bauvorbescheids um bis zu drei Jahre ist durch formlichen Antrag möglich.

Erforderliche Unterlagen: Vordrucke / Formulare

  • Antrag auf Baugenehmigung / Bauvorbescheid 
  • Baubeschreibung
  • Lageplan
  • Bauzeichnungen (sofern zur Beantwortung der Fragen erforderlich)

Ggf. können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Baurechtlichen Vorschriften auf Bundesebene, Landesebene und kommunaler Ebene

Baurechtlichen Vorschriften auf Bundesebene, Landesebene und kommunaler Ebene, wie z.B. das Baugesetzbuch (BauGB), die aktuelle Baunutzungsverordnung 1990 (BauNVO 1990) und die Landesbauordnung (LBO).

Bereitstellung von hilfreichen Vordrucken

FAQ - Fragen rund ums Bauen

BauherrenAnwohner und Nachbarn haben täglich viele Fragen, wenn es ums Bauen geht.
Auf dieser Seite (FAQ - Fragen rund ums Bauen) finden Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen, die dem Baurechtsamt Leimen gestellt werden.

Informationen für den Bauherrn in Überschwemmungsgebieten

Photovoltaik-Pflicht in Baden-Württemberg

seit dem 1. Mai 2022 gilt in Baden-Württemberg die Photovoltaik-Pflicht für neue Wohngebäude, ab Januar 2023 greift diese auch bei allen grundlegenden Dachsanierungen.

Information zur Photovoltaik-Pflicht:

 

Photovoltaik-Pflicht für alle neuen Wohngebäude ab 1. Mai

Praxisleitfaden zu Photovoltaik-Pflicht veröffentlicht

Verwaltungsgebührenverzeichnis

Die Bearbeitung und Genehmigung von Bauvorhaben ist gebührenpflichtig, d.h. am Ende des Verfahrens werden Ihnen Gebühren in Rechnung gestellt. Die Stadt Leimen hat ein Verwaltungsgebührenverzeichnis erlassen. Hier können Sie die voraussichtlich auf Sie zukommenden Gebühren ablesen. Die Gebühren des Baurechtsamts finden Sie in der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung unter der Überschrift "Bauordnung". 

Wenn man dann einmal fertig gebaut hat, befindet sich im Gebäude in der Regel eine Feuerungsanlage, die vor ihrem Erstbetrieb von einem Schornsteinfeger abgenommen werden muss. Hier finden Sie eine Übersicht über die Zuständigkeitsbereiche der Schornsteinfeger innerhalb der Stadt Leimen.

All diese Informationen können jedoch ein persönliches Beratungsgespräch bei uns nicht ganz ersetzen. Falls Sie Fragen haben, setzen Sie sich einfach während der Sprechzeiten mit uns telefonisch in Verbindung und vereinbaren einen Gesprächstermin.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität der hier bereitgestellten Pläne übernommen wird.