Lebensqualität in der Stadt Leimen
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Herzlich willkommen auf der Internetseite des Baurechtsamtes der Stadt Leimen

Die Stadt Leimen ist untere Baurechtsbehörde im Sinne der Landesbauordnung für Baden-Württemberg. Demzufolge sind wir für eine Vielzahl verschiedener Verfahren und Vorhaben zuständig. Dazu gehören neben den üblichen baurechtlichen Verfahren wie dem Baugenehmigungsverfahren und dem Kenntnisgabeverfahren auch denkmalschutzrechtliche Genehmigungsverfahren, die Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen und vieles mehr.
Unsere Sprechzeiten:
Montag bis Freitag (außer Dienstag): 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr,
Dienstag: 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
und Donnerstag: 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr
Für Beratungen oder persönliche Termine bzw. Vorsprachen empfehlen wir dringend vorab einen Termin zu vereinbaren!
Aufgrund von bestehenden Terminen kann ansonsten nicht gewährleistet werden, dass Ihnen in adäquater Weise weitergeholfen werden kann.

Abgeschlossenheitsbescheinigung
Die Baurechtsbehörde erteilt Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), welche für die Aufteilung eines Gebäudes oder eines Grundstücks in Wohnungseigentum bzw. Sondereigentum erforderlich ist. die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird benötigt, wenn Sie vorhaben eine Wohnung oder mehrere Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln zu verkaufen oder eine Wohnung Ihres Mehrfamilienhauses auf Ihr Kind zu übertragen.
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird bescheinigt, welche Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller oder Garagen in sich geschlossene Einheiten des Wohnhauses bilden und damit sondereigentumgsfähig sind. Die Aufteilung kann sich auch auf Freiflächen bzw. Gartenflächen erstrecken. Hierzu ist es erforderlich diese Flächen in den Plänen entsprechend zu vermaßen.
Erforderliche Unterlagen:
- Antragvordruck
- Lageplan mit Einzeichnung aller Gebäude und Stellplätze im Maßstab 1 : 500 neuesten Datums
- Grundrisse (Keller-, Erd-, Ober- und Dachgeschoss sowie Speicher/ Spitzboden)
- Schnitte u. Ansichten
Die o.g. Pläne müssen in mind. 3-facher Fertigung (1x Bauamt, 1x Grundbuchamt, 1x Antragsteller) im Maßstab 1 : 100 vorgelegt werden. Sollten mehrere Ausfertigungen für den Antragsteller benötigt werden, sind die entsprechenden Mehrfertigungen beizufügen. Bei nachträglichen Kopien der Baupläne bitte keine Klebeheftstreifen/Abhefthilfen benutzen, sondern „Paketfaltung mit Abheftrand“ da die Pläne badisch gelocht werden müssen und als Voraussetzung hierfür auf DIN A 4-Größe gefaltet sein müssen!!
In allen Aufteilungsplänen sind alle Wohnungen/Gewerbeeinheiten fortlaufend zu nummerieren, d.h. alle Einzelräume inkl. Balkone und Terrassen, die zu ein und demselben Wohnungseigentum / Teileigentum gehören sollen, sind jeweils mit der gleichen Nummer zu kennzeichnen.
Für jede Wohnung muss ein Keller- oder Abstellraum vorhanden sein. Der Abstellraum kann sich auch in der Wohnung befinden.
Es müssen so viele Kfz-Stellplätze vorhanden sein, wie in der Baugenehmigung gefordert wurden.
Kellerräume, Garagen und Stellplätze usw. sind mit der Wohnungsnummer zu nummerieren, der sie zugeordnet werden sollen. Sollen die vorhandenen Stellplätze keiner Wohneinheit direkt zugeordnet werden, sind sie im Anschluss an die Wohneinheiten fortlaufend zu nummerieren (Bsp.: Wohneinheiten Nr. 1, 2, 3, 4, Stellplätze Nr. 5, 6, 7, 8).
Heizraum, Tankraum Hausanschlussraum und Treppenhaus müssen in Gemeinschaft verbleiben sowie über Gemeinschaftsfläche zugänglich sein. Diese Räume sind mit einem „G“ (Gemeinschaftsfläche) oder einem „A“ (Allgemein) zu kennzeichnen.
Wir empfehlen zusätzlich die farbliche Kenntzeichnung der Wohneinheiten in den Plänen.
Auskünfte
Bebauungspläne und die Satzungen der Großen Kreisstadt Leimen
Mit Hilfe dieser Vorschriften sind Sie in der Lage die rechtlichen Vorgaben für eine Bebauung auf Ihrem Grundstück zu erfahren.
Leimen-Mitte inkl. Lingental
BürgerGIS
Übersichtskarte
Stellplatzsatzungen:
Stellplatzsatzung Teilbereich 2
Stellplatzsatzung Teilbereich 4
Stellplatzsatzung Teilbereich 5
Stellplatzsatzung Teilbereich 6
Stellplatzsatzung Lingental
Leimen-St.Ilgen
BürgerGIS
Übersichtskarte
Stellplatzsatzungen:
Stellplatzsatzung Bahnhof II, Fasanerie I und III
Leimen-Gauangelloch inkl. Ochsenbach
BürgerGIS
Übersichtskarte
Sollten Sie Ihr Grundstück nicht im Bereich eines Bebauungsplans finden, so kann das daran liegen, dass für den maßgeblichen Bereich kein Bebauungsplan erlassen wurde. Dann sollten Sie auf jeden Fall einen persönlichen Beratungstermin mit uns vereinbaren. Das Gleiche gilt, falls Ihr Baugrundstück im Bereich der Sanierungsgebiete "Innenstadt" Leimen oder "Ortskern" in Leimen-St. Ilgen liegt. Ansprechpartner für die Sanierungsgebiete sind Hr. Gora, 06224 704-184 und Fr. Brenzinger, 06224 704-199.
Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
Im vereinfachten Verfahren steht der Baurechtsbehöhrde nur ein eingeschränkter Prufüngsumfang zu. Als Bauherr/in tragen Sie die Verantwortung dafür, dass eine Vielzahl öffentlich-rechtlicher Vorschriften eingehalten wird. Im Einzelfall müssen Sie eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von diesen Vorschriften zusätzlich beantragen. Bei einem Verstoß kann die Baurechtsbehörde den Bau einstellen oder bereits erichtete bauliche Anlagen zurückbauen lassen.
Die Baugenehmigung hat eine Gültigkeit von 3 Jahren nach Erteilung. Sofern die Bauausführung innerhalb dieser First nicht begonnen oder für einen Zeitraum von einem Jahr unterbrochen wurde, erlischt die Genehmigung. Die Dreijahresfrist kann duch formlicher Antrag verlängert werden.
Erforderliche Unterlagen: Vordrucke / Formulare
- Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren § 52 LBO
- Baubeschreibung
- Lageplan schriftlicher und zeichnericher Teil
- Abstandsflächenplan
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) entsprechend der LBOVVO
- Statistischer Erhebungsbogen (BG, BG Aktenexemplar u. BF jeweils in 1-facher Fertigung)
Je nach Vorhaben können weitere Unterlagen erforderlich werden. wie z.B. Abfallverwertungskonzept, Technische Angaben über Feuerungsanlagen, Schallleitungspegel Wärmepumpe, Entwässerungsantrag,...
Die Baurechtsbehörde überprüft:
- die Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan oder anderen bauplanungsrechtlichen Bestimmungen.
- die Einhaltung der Abstandsvorschriften.
- die Übereinstimmung mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb der Landesbauordnung (LBO) und außerhalb von Vorschriften, die auf der Grundlage der LBO ergangen sind, soweit in diesen Anforderungen an eine Baugenehmigung gestellt werden oder soweit es sich um Vorhaben im Außenbereich handelt. Im Außenbereich befindet sich ein Vorhaben, wenn es weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt. Gemeint sind hier andere als baurechtliche Vorschriften wie beispielsweise Bestimmungen des Naturschutzrechts oder des Wasserrechts.
Ihr Vorhaben dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt und Sie den Baufreigabeschein, den "Roten Punkt", erhalten haben.
Eine Bauabnahme erfolgt nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat.
Hinweis: Feuerungsanlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt hat.
Baugenehmigung - Nutzungsänderung einer baulichen Anlage
Eine Nutzungsänderung kann entweder verfahrensfrei durchgeführt werden oder sie bedarf der Genehmigung bzw. Kenntnisgabe.
Beispiele für verfahrensfreie Nutzungsänderungen:
- für die neue Nutzung gelten keine anderen oder weitergehenden Anforderungen als für die bisherige Nutzung oder durch die neue Nutzung wird zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden nach Gebäudeklasse 1 bis 3 im Innenbereich geschaffen.
Anmerkumg:
Der Nutzungsänderung dürfen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Verantwortung hierüber obligt dem Bauherrn bzw. der Bauherrin. Beispiele für einzuhaltende öffentlich-rechtliche Vorschriften sind:
- erforderliche Rettungswege
- Anforderungen an Aufenthaltsräume
- Stellplatzanforderungen
- Festsetzungen des Bebauungsplanes
- Vorschriften der Landesbauordnung und Baunutzungsverordnung
- Denkmalschutzbestimmungen
Beispiele für verfahrenspflichtige Nutzungsänderungen:
- Umwandelung von Nebenräumen (Abstell- oder Hobbyraum) in einen Wohnraum
- Umnutzung von Wohnräumen oder Wohnungen in gewerblich genutzte Räumlichkeiten
Erforderliche Unterlagen: Vordrucke / Formulare
- Antragsformular (je nach Verfahrensart)
- Baubeschreibung (sofern sich durch die Nutzungsänderung Änderungen ergeben)
- Lageplan zeichnerischer und schriftlicher Teil
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) gem. LBOVVO
- statistischer Erhebungsbogen (BG, BG-Aktenexemplar, BF jeweils in 1-facher Fertigung)
- ggf. Angabe zur gewerblichen Anlagen
Baugenehmigung - Werbeanlage
Unter gewissen Voraussetzungen kann sie Errichtung oder Anbringung einer Werbeanlage verfahrensfrei sein (Ziffer 9 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO). Oftmals trifft der Bebauungsplan jedoch gesonderte Festsetzungen und verbietet Werbeanlagen beispielsweise im Allgemeinen. Auch von Seiten der Straßenverkehrsbehörde oder der Denkmalschutzbehörde können besondere Anforderungen an die Werbeanlagen gestellt werden.
Nicht genehmigungspflichtig sind Werbeanlagen:
- im Innenbereich bis 1 Quadratmeter Ansichtsfläche,
- in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten. Höhe: bis zu 10 Meter über der Geländeoberfläche an der Stätte der Leistung.
- im Innenbereich an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, wenn sie vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden,
- Werbemittel an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften.
Erforderliche Unterlagen für genehmigungspflichtige Werbeanlagen:
- Antragsvordruck (PDF-Dokument, 159,24 KB)
- Baubeschreibung der Werbeanlage (PDF-Dokument, 333,72 KB)
- Lageplan zeichnerischer Teil
- Bauzeichnungen (insbesondere Ansichten)
- Die Bestätigung der Standsicherheit
Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren anzeigen
Das Kenntnisgabeverfahren ist teilweise anstelle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens anwendbar. Vorraussetzung hierfü ist, dass das Baugrundstück innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegt und alle Vorschriften des Bebabuungsplans eingehalten werden. Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen, zum Beispiel von Abstandsflächenvorschriften oder den festgesetzten Baugrenzen, sind nicht möglich. Im Kenntnisgabeverfahren wird das Vorhaben nicht durch die Baurechtsbehörde geprüft. Die Einhaltung aller öffentlich-rechtlicher Vorschriften liegt in der Verantwortung des Bauherrn.
Die Bauausführung darf nicht von den zur Kenntnis gegebenen Entwürfen abweichen. In aller Regel kann nach Ablauf eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem Bau begonnen werden. Ist für ein Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren noch eine andere Entscheidung notwendig wie z.B. eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz oder eine Sanierungsrechtliche Genehmigung, müssen Sie als Bauherr zusätzlich zur Kenntnisgabe diese Entscheidung gesondert beantragen.
Da im Kenntnisgabeverfahren nur die Vollständigelit der eingereichten Unterlagen bescheinigt wird, ergeht für das eingereichte Vorhaben keine Genehmigung. Die errichtete bauliche Anlage genießt somit keinen Bestandsschutz! Sollten im Nachhinein Widersprüche zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften festgestellt werden, kann ggf. der (teilweise) Rückbau verfügt werden.
Erforderliche Unterlagen (für die Errichtung): Vordrucke / Formulare
- Antrag im Kenntnisgabeverfahren
- Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
- Baubeschreibung
- Lageplan zeichnerischer und schriftlicher Teil, Abstandsflächenplan
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) gem. LBOVVO
- Entwässerungsantrag
- statistischer Erhebungsbogen (BG, BG-Aktenexemplar, BF jeweils in 1-facher Fertigung)
- Bestätigungen des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers
Erforderliche Unterlagen (für den Abbruch):
- Abbruch baulicher Anlagen - Kenntnisgabeverfahren
- Bauzeichnungen (Abbuch)
- Abfallverwertungskonzept
Bauvorbescheid
Ein Antrag auf Bauvorbescheid empfiehlt sich immer, wenn einzelne Punkte des Gesamtvorhabens kritisch sind. Insbesonderer im unbeplanten Innenbereich kann ein Antrag auf Bauvorbescheid sinnvoll sein. Die Beantwortung der konkreten Einzelfragen ist rechtsverbindlich.
Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Danach verliert er seine Gültigkeit. Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben empfiehlt es sich die Genehmigung vor Ablauf dieser Frist zu beantragen. Eine Verlängerung des Bauvorbescheids um bis zu drei Jahre ist durch formlichen Antrag möglich.
Erforderliche Unterlagen: Vordrucke / Formulare
- Antrag auf Baugenehmigung / Bauvorbescheid
- Baubeschreibung
- Lageplan
- Bauzeichnungen (sofern zur Beantwortung der Fragen erforderlich)
Ggf. können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Baurechtlichen Vorschriften auf Bundesebene, Landesebene und kommunaler Ebene
Baurechtlichen Vorschriften auf Bundesebene, Landesebene und kommunaler Ebene, wie z.B. das Baugesetzbuch (BauGB), die aktuelle Baunutzungsverordnung 1990 (BauNVO 1990) und die Landesbauordnung (LBO).
Bereitstellung von hilfreichen Vordrucken
Denkmalschutz
FAQ - Fragen rund ums Bauen
Bauherren, Anwohner und Nachbarn haben täglich viele Fragen, wenn es ums Bauen geht.
Auf dieser Seite (FAQ - Fragen rund ums Bauen) finden Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen, die dem Baurechtsamt Leimen gestellt werden.
Informationen für den Bauherrn in Überschwemmungsgebieten
Photovoltaik-Pflicht in Baden-Württemberg
seit dem 1. Mai 2022 gilt in Baden-Württemberg die Photovoltaik-Pflicht für neue Wohngebäude, ab Januar 2023 greift diese auch bei allen grundlegenden Dachsanierungen.
Information zur Photovoltaik-Pflicht:

Verwaltungsgebührenverzeichnis
Die Bearbeitung und Genehmigung von Bauvorhaben ist gebührenpflichtig, d.h. am Ende des Verfahrens werden Ihnen Gebühren in Rechnung gestellt. Die Stadt Leimen hat ein Verwaltungsgebührenverzeichnis erlassen. Hier können Sie die voraussichtlich auf Sie zukommenden Gebühren ablesen. Die Gebühren des Baurechtsamts finden Sie in der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung unter der Überschrift "Bauordnung".
Wenn man dann einmal fertig gebaut hat, befindet sich im Gebäude in der Regel eine Feuerungsanlage, die vor ihrem Erstbetrieb von einem Schornsteinfeger abgenommen werden muss. Hier finden Sie eine Übersicht über die Zuständigkeitsbereiche der Schornsteinfeger innerhalb der Stadt Leimen.
All diese Informationen können jedoch ein persönliches Beratungsgespräch bei uns nicht ganz ersetzen. Falls Sie Fragen haben, setzen Sie sich einfach während der Sprechzeiten mit uns telefonisch in Verbindung und vereinbaren einen Gesprächstermin.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität der hier bereitgestellten Pläne übernommen wird.