Lebensqualität in der Stadt Leimen
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Verfahrensfreie Vorhaben
Sogenannte verfahrensfreie Vorhaben (bspw. unter bestimmten Voraussetzungen eine Gerätehütte) bedürfen keines Bauntrags und folglich auch keiner Baugenehmigung.
Die verfahrensfreien Vorhaben sind unter § 50 Landesbauordnung (LBO) und dessen Anhang genannt. Liegt kein Vorhaben i.S.d. § 50 LBO vor, handelt es sich um ein verfahrenspflichtiges Vorhaben, für das ein baurechtlicher Antrag erforderlich ist.
Wichtig ist jedoch, dass auch verfahrensfreie Vorhaben i.S.d. § 50 LBO den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen (§ 50 Abs. 5 LBO). Da kein Antrag bei der Baurechtsbehörde gestellt werden muss, obliegt die Verantwortung hierüber Ihnen als Bauherr.
Eine ganz entscheidende Rolle spielt bei den einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Bebauungsplan, dessen Festsetzungen zwingend einzuhalten sind, sofern das Baugrundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt.
Sollte im Einzelfall ein verfahrensfreies Bauvorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweichen, ist unabhängig von der baurechtlichen Verfahrensfreiheit ein Befreiungsantrag von der entsprechenden Festsetzung des Bebauungsplans bei der Baurechtsbehörde zu stellen.
Nähere Informationen zu den Bebauungsplänen finden Sie hier:
Leimen-Mitte inkl. Lingental
Leimen-St.Ilgen
Leimen-Gauangelloch inkl. Ochsenbach
Bestehen Zweifel an der Verfahrensfreiheit oder Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (bspw. Festsetzungen des Bebauunsplans), empfehlen wir die Kontaktaufnahme zu einem Fachmann / einer Fachfrau oder zur Baurechtsbehörde.
Wir weisen jedoch darauf hin, dass bauordnungs- und bauplanunsgrechtliche Auskünfte informeller Art grundsätzlich nicht rechtsverbindlich sind und ein formelles Verfahren nicht ersetzen können. Wünschen Sie eine rechtsverbindliche Auskunft zu einzelnen Fragen, ist eine formelle Bauvoranfrage zu stellen.