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Stellplatzsatzungen
In der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) wird in § 37 Abs. 1 bei der Errichtung von Wohngebäuden ein Kfz-Stellplatz je Wohnung festgelegt.
Die Große Kreisstadt Leimen hat zusätzlich örtliche Stellplatzsatzungen erlassen, die abweichend von § 37 Abs. 1 LBO regeln, wie viele Stellplätze im Rahmen eines Bauvorhabens im jeweiligen Geltungsbereich nachzuweisen sind.
Zu den Inhalten der Stellplatzsatzungen:
Leimen-Mitte
Stellplatzsatzung Teilbereich 2
Stellplatzsatzung Teilbereich 4
Stellplatzsatzung Teilbereich 5
Stellplatzsatzung Teilbereich 6
Leimen-Lingental
Leimen-St. Ilgen