Bei den nachstehenden Erläuterungen handelt es sich um allgemeine Informationen.
Standesamtliche Urkunden sind nur gültig, wenn sie aus dem Register der im Standesamt geführten Bücher erstellt und vom zuständigen Standesbeamten beglaubigt worden sind. Kopien und Faxe sowie beglaubigte Urkunden von anderen Stellen (Polizei, Kirche, Meldeämter, Schulen und anderen Stellen) sind keine Urkunden im Sinne des PStG und können deshalb nicht akzeptiert werden.
Bei Auslandsbeteiligung d.h. bei ausländischer Staatsangehörigkeit eines Beteiligten oder Ereignisse wie Heirat/Scheidung/Namensänderung/Adoption, die im Ausland erfolgt sind, ist es dringend erforderlich, persönlich Kontakt mit dem Standesamt aufzunehmen.
Urkunden allgemeinPersonenstandsregister werden am Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Sterbefall) geführt. Von diesem örtlichen Standesamt werden dann auch Urkunden oder beglaubigte Abschriften aus den Registern erstellt. FamilienbuchAuf Grund der Änderung des PStG zum 01.01.2009 wird das Familienbuch als Eheregister beim Eheschließungsstandesamt fortgeführt. Darin enthaltene Teile wie Angaben über Eltern, Staatsangehörigkeit der Ehegatten und Angaben über Kinder werden nicht mehr fortgeführt und nehmen deshalb nicht mehr an der Beweiskraft teil. Von dem als Heiratsregister fortgeführten Familienbuch können nach wie vor internationale Heiratsurkunden ausgestellt werden. Eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch wird nur noch als öffentliche Urkunde ausgestellt.
Urkundenanforderung
- Persönlich im Standesamt während der Öffnungszeiten. Hierzu ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses notwendig
- Schriftliche Anforderung per Post oder FAX, sofern die Urkunde an den Betreffenden persönlich zugestellt werden soll. Hierzu benötigen wir folgende Informationen: Ihre Anschrift, genaue Namensführung, Geburts-/Sterbe- /Eheschließungsdatum und Ort und falls möglich die Eintragsnummer. Das Schreiben muss mit Ihrer Unterschrift versehen sein sowie eine Kopie des Ausweises beigefügt sein! Die Urkunde wird zusammen mit einer Rechnung über die anfallenden Gebühren übersandt. Bitte überweisen Sie die Gebühren innerhalb der angegebenen Frist um Mahngebühren zu vermeiden.
- Auf telefonische Anfrage oder per E-mail nur, wenn Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass einscannen können oder die Urkunde persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigung unter Vorlage der Personalausweise oder Reisepässe im Standesamt abgeholt werden kann (Datenschutz). Wir sind bemüht, Urkunden so schnell als möglich auszustellen. Grundsätzlich muss jedoch mit einer Bearbeitungszeit von 3-5 Arbeitstagen (ohne Postweg) gerechnet werden.
Einsicht in Personenstandsregister
Personenstandsregister enthalten persönliche Daten, die strengen Datenschutzregelungen unterliegen. Die Erteilung von Urkunden und Auskünften kann gemäß § 62 des PStG nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, Vorfahren und Abkömmlinge sowie Ehegatten bzw. Lebenspartner-innen.
Alle andere Personen (auch Familienangehörige) müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Ahnenforschung begründet kein rechtliches Interesse!