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Aktuelle Entwicklungen rund um das Corona-Virus
(Text: Gemeindetag-Bw.de - Stabsstelle Corona)
Bewertung von Hauptversammlungen von Vereinen
Aus unserer Mitgliederschaft wird regelmäßig die Frage an uns herangetragen, wie mit Mitgliederversammlungen bzw. Hauptversammlungen von Vereinen umzugehen ist – dies insbesondere vor dem Hintergrund der Fragestellung, ob Wahlen oder Abstimmungen angefochten werden könnten, wenn Mitglieder aufgrund einer „2G-Regelung“ von der Teilnahme ausgeschlossen sind.
Wir bewerten die Problematik wie folgt:
Richtig ist, dass Vereinsveranstaltungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO in der Alarmstufe II nur mit 2G+-Beschränkungen zulässig sind, d.h. der Zutritt ist nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Eine Ausnahme sieht aber § 10 Abs. 4 Nr. 1 CoronaVO vor: Danach sind abweichend von Absatz 1 „Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen“ ohne Beschränkungen zulässig; dies gilt nicht in den Alarmstufen, in denen nicht-immunisierte Teilnehmende einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen haben. Das bedeutet: auch auf der Basis der aktuellen CoronaVO ist es zulässig und möglich, Mitgliederversammlungen/Generalversammlungen von Vereinen abzuhalten. Nicht-immunisierte Mitglieder können teilnehmen; sie müssen (lediglich) einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen.
Richtig ist ebenso, dass ungerechtfertigte Beschränkungen z.B. von Mitgliederversammlungen von Vereinen zur Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse führen können. Dies dürfte im Regelfall dazu führen, dass sämtliche Beschlüsse der fraglichen Mitgliederversammlung unwirksam sind. Hintergrund ist, dass auf diese Weise teilnahmeberechtigten Mitgliedern die Ausübung ihres Mitgliedschaftsrechts verwehrt wird. Wie dargestellt, wird durch die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 4 Nr. 1 CoronaVO sichergestellt, dass an Gremiensitzungen – zu denen auch Hauptversammlungen gehören – alle Mitglieder teilnehmen können. Dieses Ziel dieser Ausnahmeregelung wird in der Begründung zur CoronaVO auch explizit ausgeführt. Nicht immunisierte Personen sind also nicht ausgeschlossen, sondern unterliegen nur einer Testpflicht und können unter dieser Voraussetzung dann teilnehmen. Da es sich um eine gesetzliche Regelung des Landes handelt, besteht unserer Einschätzung nach bei einer an der CoronaVO orientierten Umsetzung im Ergebnis kein Raum für etwaige Anfechtungen.