Bürgernah und hilfsbereit - die Stadt Leimen für Sie
Hauptbereich
Informationen zur Grundsteuerreform ab 2025
Grundsteuerreform 2025 - Baden-Württemberg
Warum gibt es die Grundsteuerreform?
Mit Urteil vom 10.04.2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Grundsteuer in Ihrer bisherigen Form für grundgesetzwidrig erklärt. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, eine Neuregelung mit Wirkung ab dem 01.01.2025 zu treffen. In diesem Zuge wurde im Jahr 2020 in Baden-Württemberg ein eigenes Landesgrundsteuergesetz erlassen, welches bei der Grundsteuer B vom Bundesmodell abweicht.
Wie berechnet sich die Grundsteuer B im neuen Verfahren?
Beim modifizierten Bodenwertmodell in Baden-Württemberg handelt es sich um ein dreistufiges Verfahren, bei welchem die Art der Bebauung auf einem Grundstück im Gegensatz zum bisherigen Verfahren keine Rolle mehr spielt. Ab 2025 sind nur noch die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert der Zone, in welcher sich das Grundstück befindet, relevant. Alle Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/Grundsteuer-neu. Die Bodenrichtwerte für die Hauptfeststellung wurden durch den örtlichen Gutachterausschuss ermittelt und können auf der Website www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw eingesehen werden.
Was ist der Grundsteuerwert?
Zur Berechnung des Grundsteuerwertes wird die Fläche des Flurstücks mit dem jeweiligen Bodenrichtwert multipliziert. Der Grundsteuerwert wird dann für die weitere Berechnung auf volle hundert Euro nach unten abgerundet.
Wie ermittelt sich der Grundsteuermessbetrag?
Der ermittelte Grundsteuerwert wird mit der für das Grundstück zutreffenden Steuermesszahl multipliziert. Bei der Grundsteuer B beträgt die Steuermesszahl grundsätzlich 1,3 ‰. Im Landesgrundsteuergesetz sind jedoch unter anderem folgende Ermäßigungen vorgesehen:
- Grundstück dient überwiegend zu Wohnzwecken: 30% → 0,91‰
- geförderter Wohnraum: 25%
- Baudenkmäler: 10%
Diese Ermäßigungen können – wenn mehrere auf ein Grundstück zutreffen sollten – addiert werden.
Wie hoch ist der Hebesatz in Leimen im Jahr 2025?
Der Gemeinderat der Stadt Leimen hat in seiner Sitzung vom 24.10.2024 den Erlass einer Hebesatzsatzung ab dem 01.01.2025 beschlossen. Der Hebesatz der Stadt Leimen für das Jahr 2025 beläuft sich bei der Grundsteuer B auf 215 % und bei der Grundsteuer A auf 400 %.
Mit welcher Grundsteuer muss ich ab dem Jahr 2025 rechnen?
Wurde durch das Finanzamt ein Grundsteuermessbetrag festgesetzt, können Sie diesen mit dem Hebesatz (Grundsteuer B 215 %, Grundsteuer A 400 %) multiplizieren. Hieraus ergibt sich Ihre jährliche Grundsteuer ab 2025.
Die errechnete Grundsteuer ab 2025 erscheint mir zu hoch, welche Möglichkeiten habe ich?
Prüfen Sie die Bescheide des Finanzamts und vergleichen Sie diese mit den von Ihnen erklärten Angaben.
Gegen den Grundsteuerwert- bzw. den Grundsteuermessbescheid des Finanzamts können Sie Einspruchbeim Finanzamt einlegen, falls Sie Zweifel an der Richtigkeit haben. Ein Widerspruch bei der Stadt Leimen entfaltet keine Rechtswirkung gegen den Grundsteuerwert oder den Grundsteuermessbetrag.
Die Stadt Leimen ist bei der Veranlagung der Grundsteuer an den Grundsteuermessbescheid des Finanzamts gebunden. Abweichungen von den vom Finanzamt festgestellten Werten sind rechtlich auch dann nicht möglich, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. den Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde.
Erst wenn der Einspruch gegenüber dem Finanzamt erfolgreich ist, wird der Grundsteuermessbescheid und automatisch infolgedessen auch der Grundsteuerbescheid als Folgebescheid von der Stadt Leimen geändert.
Für Fragen zu dem Bodenrichtwert können Sie sich an den Gutachterausschuss wenden. Sollten Sie Zweifel an dem Bodenrichtwert haben, können Sie ein Gutachten zum Nachweis eines um mehr als 30 Prozent geringeren tatsächlichen Werts des Grund und Bodens beauftragen.
Wer sind die Ansprechpartner?
Alle Fragen zum festgesetzten Grundsteuermessbetrag und den zugehörigen Messbescheiden richten Sie bitte an das Finanzamt Heidelberg:
- Kontakt: https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Service/Kontaktformular
- 06221/7365-910
Für Fragen zu den Bodenrichtwerten wenden Sie sich bitte an den zuständigen Gutachterausschuss:
- E-Mail: verwaltung(@)gaasornk.de
- 06224/5739-530
Im Steueramt Leimen sind Ihre Ansprechpartner für die Grundsteuer:
- E-Mail: grundsteuer(@)leimen.de
- Herr Lorenz: 06224/704-272
- Frau Bauer: 06224/704-276
- Herr Binz: 06224/704-270
Wann erhalte ich meinen Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025?
Die Grundsteuerbescheide werden voraussichtlich im Januar 2025 versendet.
Erhalte ich jedes Jahr einen Grundsteuerbescheid?
Nein, der Grundsteuerbescheid gilt bis zum Zugang eines neuen Bescheides. Demnach sind die in Ihrem Bescheid angegebenen Raten auch in den Folgejahren zu entrichten, wenn Sie nicht zuvor einen neuen Grundsteuerbescheid erhalten.
Wann sind die Grundsteuerraten fällig?
Die Grundsteuer ist in vier Raten zum 15.02, 15.05, 15.08 und 15.11 eines Jahres fällig. Auf Antrag kann eine Zahlung als Jahresbetrag zum 01.07 erfolgen.
Eine Ausnahme besteht nach § 4 der Hebesatzsatzung hierbei für Kleinbeträge bis zu 15 Euro, diese werden am 15.08 mit ihrem Jahresbetrag fällig.
Ich bin Jahreszahler. Ändert sich durch die Reform etwas für mich?
Nein, die vereinbarte Jahreszahlung bleibt entsprechend hinterlegt. Sollten Sie die Jahreszahlung nicht mehr wünschen, bitten wir um Rückmeldung per Post oder an die E-Mail-Adresse grundsteuer(@)Leimen.de.
Was ist bei Änderungen an der Bankverbindung bzw. Adresse zu beachten?
Bei Anschriftenänderungen oder Änderungen der SEPA Lastschriftabbuchung bitten wir Sie darum, uns die neuen Daten schriftlich mitzuteilen. Bitte teilen Sie uns zudem alle Buchungszeichen mit, welche von dieser Änderung betroffen sind.
Bitte beachten Sie, dass bei einer Ummeldung beim Bürgerbüro / Einwohnermeldeamt keine automatische Meldung an das Steueramt erfolgt.
Was passiert, wenn es zu einem Eigentumswechsel kommt?
Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Jahressteuer. Für die Steuerschuld ist entscheidend, wer zum 01.01. des jeweiligen Jahres Eigentümer ist.
Anderweitig privatrechtlich getroffene Regelungen (Übergang Nutzen und Lasten im Notarvertrag) betreffen die Zahlungsverpflichtungen zwischen Erwerber und Veräußerer, nicht die Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Stadt Leimen. Sofern Sie also am 01. Januar noch Eigentümer des Grundstücks waren, sind Sie für das komplette Jahr Steuerschuldner.
Was ist bei Änderungen am Grundbesitz zu tun?
Sollten sich an Ihrem Grundbesitz Änderungen, z. B. hinsichtlich der überwiegenden Wohnnutzung, ergeben, sind Sie verpflichtet, dies dem Finanzamt Heidelberg umgehend mitzuteilen.