Hauptbereich
Öffentliche Bekanntmachung
In-Kraft-Treten des Bebauungsplans
„Gewerbegebiet Nord II, 1. Änderung und Neufassung“ mit korrigierter Begründung vom 04.03.2021
und
der Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord II, 1. Änderung und Neufassung“in Leimen-Mitte
Der Gemeinderat der Stadt Leimen hat in öffentlicher Sitzung am 15.07.2019 den o.g. Bebauungsplan nach § 10 Baugesetzbuch und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften als selbstständige Satzung erneut beschlossen.
Abweichend von § 10 Abs. 3 S. 3 BauGB und entsprechend der durch die Regelung des § 214 Abs. 4 BauGB eröffneten Möglichkeit tritt der Bebauungsplan rückwirkend zum 20.05.2016 in Kraft.
Der Bebauungsplan, einschließlich seiner korrigierten Begründung sowie die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan können mit Terminvereinbarung unter Tel. 06224-704189 bei der Stadtverwaltung Leimen, Bauamt, Rathausstraße 1-3, 3.OG, Z.Nr. 3.02, während der Dienststunden eingesehen werden.
Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen. Dienststunden sind von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Montags von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr, dienstags von 14.30 Uhr bis 18.30 Uhr und donnerstags von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des Baugesetzbuchs bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan – sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Zur Klarstellung: Die vorstehenden Beschlüsse und Satzungen waren bereits am 19.07.2019 bekanntgemacht worden. In der Ausfertigung der Satzung zum Bebauungsplan wurde seinerzeit dort jedoch versehentlich auf eine abweichende, nicht vom Gemeinderat beschlossene Fassung der Begründung Bezug genommen. Dieser Ausfertigungsfehler wurde zwischenzeitlich behoben und deswegen erfolgt die Bekanntmachung erneut. Änderungen am Bebauungsplan selbst sind nicht erfolgt.
Leimen, den 09.03.2021
Hans D. Reinwald
Oberbürgermeister