Aktuelles aus dem Rathaus: Stadt Leimen

Aktuelles aus dem Rathaus: Stadt Leimen

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Karten anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Standort-Informationen
  • Nutzungsdaten
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • URLs
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Webseite zu aktivieren.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Leimen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Schriftgröße:
  • Vergrößern: Strg + +
  • Standard: Strg + 0
  • Verkleinern: Strg + -
EUROPA-, SPORT- UND WEINSTADT
in der Metropolregion Rhein-Neckar
EUROPA-, SPORT- UND WEINSTADT
in der Metropolregion Rhein-Neckar
EUROPA-, SPORT- UND WEINSTADT
in der Metropolregion Rhein-Neckar
EUROPA-, SPORT- UND WEINSTADT
in der Metropolregion Rhein-Neckar
EUROPA-, SPORT- UND WEINSTADT
in der Metropolregion Rhein-Neckar
EUROPA-, SPORT- UND WEINSTADT
in der Metropolregion Rhein-Neckar
EUROPA-, SPORT- UND WEINSTADT
in der Metropolregion Rhein-Neckar
EUROPA-, SPORT- UND WEINSTADT
in der Metropolregion Rhein-Neckar
EUROPA-, SPORT- UND WEINSTADT
in der Metropolregion Rhein-Neckar  
Rathaus & Service

Bürgernah und hilfsbereit - die Stadt Leimen für Sie

Rathaus & Service

Bürgernah und hilfsbereit - die Stadt Leimen für Sie

Rathaus & Service

Bürgernah und hilfsbereit - die Stadt Leimen für Sie

Rathaus & Service

Bürgernah und hilfsbereit - die Stadt Leimen für Sie

Rathaus & Service

Bürgernah und hilfsbereit - die Stadt Leimen für Sie

Rathaus & Service

Bürgernah und hilfsbereit - die Stadt Leimen für Sie    

Rathaus & Service

Bürgernah und hilfsbereit - die Stadt Leimen für Sie

Rathaus & Service

Bürgernah und hilfsbereit - die Stadt Leimen für Sie

Rathaus & Service

Bürgernah und hilfsbereit - die Stadt Leimen für Sie

Rathaus & Service

Bürgernah und hilfsbereit - die Stadt Leimen für Sie

Rathaus & Service

Bürgernah und hilfsbereit - die Stadt Leimen für Sie

Rathaus & Service

Bürgernah und hilfsbereit - die Stadt Leimen für Sie    

Rathaus & Service

Bürgernah und hilfsbereit - die Stadt Leimen für Sie

Rathaus & Service

Bürgernah und hilfsbereit - die Stadt Leimen für Sie

Rathaus & Service

Bürgernah und hilfsbereit - die Stadt Leimen für Sie

Rathaus & Service

Bürgernah und hilfsbereit - die Stadt Leimen für Sie

Rathaus & Service

Bürgernah und hilfsbereit - die Stadt Leimen für Sie

Rathaus & Service

Bürgernah und hilfsbereit - die Stadt Leimen für Sie    

Facebook Instagram Twitter Geomap Wetter Imagefilm Wegweiser Gebärdensprache Leichte Sprache Terminvereinbarung online
Quicklinks einblenden
Treffpunkt Leimen Hilfe für die Ukraine Terminvereinbarung Online
Jahreszeit wählen:

Hauptbereich

Allgemeinverfügung

Autor: Frank Timmers
Artikel vom 18.03.2021

Veröffentlicht am 18.03.2021

 

Allgemeinverfügung

 

der Stadt Leimen über die Verlängerung der Jahresfrist gemäß § 8 Satz 2 Gaststättengesetz (GastG).

 

Hierzu erlässt die Stadt Leimen folgende Anordnung:

 

I.

Die Frist, innerhalb derer das Erlöschen der Gaststättenerlaubnisse nach einem Jahr Betriebsschließung eintritt, wird gemäß § 8 Satz 2 GastG bis 18.03.2022 verlängert.

 

II.

Gemäß § 8 Satz 1 GastG erlischt die Gaststättenerlaubnis, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können gemäß Satz 2 bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verlängert werden.

Durch die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen der Landesregierung gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 wurden unter anderem Betriebsverbote für gastgewerbliche Betriebe. Seit 18.03.2020 sind beispielsweise Diskotheken und Clubs durchgehend geschlossen, sofern sie nicht über eine Schank- und Speisekonzession verfügten und Restaurantleistungen - z.B. auch im Rahmen von Abhol- und Lieferdiensten - angeboten haben.

Die Corona-Pandemie ist als ein „wichtiger Grund“ nach § 8 Satz 2 GastG anzusehen. Aufgrund der Pandemie sind die Inhaber einer Gaststättenerlaubnis unverschuldet wegen der in der Coronaverordnung des Landes jeweils zeitabschnittsweise bzw. befristet angeordneten Betriebsschließungen daran gehindert gewesen, ihr Gewerbe auszuüben bzw. ihren Gaststättenbetrieb dauerhaft geöffnet zu halten, soweit nicht dort vorgesehene besondere Einschränkungen oder Ausnahmen gegriffen haben. Die Gründe für die Betriebsschließungen, die infektionsschutzrechtlicher Natur sind und überwiegend auf einem bundesweit abgestimmten, landeseinheitlichen Vorgehen im Zuge der Pandemiebekämpfung beruh(t)en, sind von den Gastwirten (Erlaubnisinhabern) selbst nicht zu vertreten.

Nach den Kommentierungen zum GastG ist in den Fällen des § 8 Satz 2 GastG, schon, weil üblicherweise eine Ermessensentscheidung der Gaststättenbehörde über das Ob und das Wie einer Verlängerung (wie lange?) nötig und außerdem eine Entscheidung nach den Verhältnissen des Einzelfalls (Einzelfallentscheidung) zu treffen ist, grundsätzlich ein Antrag auf Verlängerung der Jahresfrist des § 8 Satz 1 GastG vonnöten. Einen „Automatismus“, also eine automatische Verlängerung, kennt das Gesetz so nicht. Andererseits sieht § 8 Satz 2 GastG aber auch nicht ausdrücklich einen Antrag des Erlaubnisinhabers vor („Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt“); ebenso verhält es sich bei § 31 Abs. 7 LVwVfG. In der gaststättenrechtlichen Literatur (Kommentierungen zu § 8 GastG und zu § 31 LVwVfG) wird teilweise für zulässig gehalten, dass die Verlängerung seitens der zuständigen Gaststättenbehörde auch ohne Antrag von Amts wegen gewährt wird und dass die Verlängerung von der Behörde - jedenfalls bei Vorliegen eines Antrags vor Ablauf der Jahresfrist des § 8 Satz 1 GastG - auch rückwirkend, also nach Fristablauf, erteilt werden kann, da der Antragsteller keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über seinen Antrag auf Fristverlängerung hat.

Die Dauer der Fristverlängerung nach § 8 Satz 2 GastG kann nach Auffassung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg ein Jahr betragen; dies entspricht der ursprünglichen Frist nach Satz 1 der Vorschrift.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bürgermeisteramt der Stadt Leimen, Rathausstraße 1-3, 69181 Leimen erhoben werden.

 

Leimen, den 18.03.2021

 

Der Oberbürgermeister

Hans D. Reinwald

 

Hinweis: Diese Allgemeinverfügung einschließlich Begründung kann bei der Stadt Leimen eingesehen werden.

 

Die Allgemeinverfügung kann auch hier als pdf-Dokument eingesehen und heruntergeladen werden.