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Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Veröffentlicht am 19.03.2021
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Leimen, Bürgerbüro, Zimmer Nr. 0.01, Rathausstr. 1-3, 69181 Leimen oder bei den zuständigen Bürgerämtern in St. Ilgen und Gauangelloch eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.