Hauptbereich
Öffentliche Bekanntmachung
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – GemO - in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBL. S. 582, ber. S. 698) hat der Gemeinderat am 24.11.2022 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) der Stadt Leimen in der Fassung vom 24.11.2016 beschlossen:
§1
§ 43der Wasserversorgungssatzung der Stadt Leimen erhält folgende Fassung:
(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:
cbm/Std. 2,5 6 10 15 40 60
€/Monat 5,31 13,29 21,26 31,90 212,68 244,58
Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr.
(2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, als voller Monat gerechnet.
(3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störung im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.
§2
§ 44 der Wasserversorgungssatzung der Stadt Leimen erhält folgende Fassung:
- Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 45) berechnet.
Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,46 Euro.
- Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet,
beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 2,46 Euro.
§3
Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Die §§ 43 und 44 der Wasserversorgungssatzung, i.d.F. vom 24.11.2016 zum 01.01.2022 treten gleichzeitig außer Kraft.
Leimen, den 01. Dezember 2022
Hans D. Reinwald
Oberbürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Leimen geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
• die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
• der*die Oberbürgermeister*in/Bürgermeister*in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
• vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.