Hauptbereich
Öffentliche Bekanntmachung
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – GemO – in der Fassung vom 24. Juli 2000(GBL. S. 581, ber. S. 698) hat der Gemeinderat am 24.11.2022 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) der Stadt Leimen in der Fassung vom 24.11.2016 beschlossen:
§1
§ 44 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt Leimen erhält folgende Fassung:
Höhe der Abwassergebühr
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 42) beträgt je m³ Abwasser 2,52 €.
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 42 a) beträgt je m² abflussrelevante Fläche und Jahr 0,73 €.
(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt
je m³ Abwasser 2,52 €.
(4) Die Abwassergebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird
(§ 40 Abs. 3), beträgt je m³ Abwasser 1,44 €.
§2
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Der § 44 der Abwassersatzung i.d.F. vom 24.11.2016 zum 01.01.2022 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Leimen, den 01. Dezember 2022
Hans D. Reinwald
Oberbürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Leimen geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
• die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
• der*die Oberbürgermeister*in/Bürgermeister*in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
• vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.