Aktuelles aus dem Rathaus: Stadt Leimen

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Öffentliche Bekanntmachung

Autor: Herr Menges
Artikel vom 11.04.2023

(Online-Veröffentlichung am 11.04.2023)

Satzung der Stadt Leimen über die verkaufsoffenen Sonntage

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1) m.W.v. 15.01.2016 und §§ 8 und 14 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 (GBl. Nr. 4. S.135) in Kraft getreten am 06.03.2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.11.2017 (GBl. S. 631) m.W.v. 08.12.2017 hat der Gemeinderat der Stadt Leimen am 30.03.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 LadÖG dürfen Verkaufsstellen an folgenden Sonntagen jeweils von 13.00 bis 18.00 Uhr aus folgenden Anlässen geöffnet sein:

Leimen - Mitte:
1.   Am 14.05.2023 zum Frühlingsfest in Leimen.
2.   Am 17.09.2023 zur Weinkerwe in Leimen.

St. Ilgen: 
1.   Am 07.05.2023 zum Frühlingsfest St. Ilgen.
2.   Am 10.09.2023 zur Kerwe St. IIgen.

Gauangelloch: 
1.   Am 27.08.2023 zur Kerwe Gauangelloch.

§ 2
Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung können als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadÖG beziehungsweise als Straftat nach § 16 LadÖG geahndet werden.

§ 3
Die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung, des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sowie des § 12 LadÖG bleiben unberührt.

§ 4
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft. Die bisherige Satzung vom 31.03.2022 tritt am Tage nach der Bekanntgabe außer Kraft.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Leimen geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

• die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder

• der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder

• vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

 

Leimen, den 30.03.2023

gez.

Hans D. Reinwald
Oberbürgermeister