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Öffentliche Bekanntmachung
Veröffentlicht am: 03.12.2019
Satzung über die Änderung der Wasserversorgungssatzung der Großen Kreisstadt Leimen
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – GemO - in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBL. S. 582, ber. S. 698) hat der Gemeinderat am 28.11.2019 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) der Stadt Leimen in der Fassung vom 24.11.2016 beschlossen:
§1
§ 43 der Wasserversorgungssatzung der Stadt Leimen erhält folgende Fassung:
(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von: 2,5cbm/Std 5,09€/Monat, 6cbm/Std. 12,73€/Monat, 10cbm/Std. 20,37€/Monat, 15cbm/Std. 30,56€/Monat, 40cbm/Std. 204,75€/Monat, 60cbm/Std. 234,32€/Monat. Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr.
(2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, als voller Monat gerechnet.
(3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störung im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.
§2
§ 44 der Wasserversorgungssatzung der Stadt Leimen erhält folgende Fassung:
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 45) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,34 Euro.
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 2,34 Euro.
§3
Diese Satzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft. Die §§ 43 und 44 der Wasserversorgungssatzung, i.d.F. vom 24.11.2016 zum 01.01.2019 treten gleichzeitig außer Kraft.
Leimen, den 02. Dezember 2019
Hans D. Reinwald
Oberbürgermeister