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Öffentliche Bekanntmachung
Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2020(Veröffentlichung am 02.01.2020)
1. Steuerfestsetzung
In der zur Zeit gültigen Haushaltssatzung der Stadt Leimen sind die Hebesätze für die Grundsteuer festgesetzt auf
- 400 v. H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
- 400 v. H. für die Grundstücke (Grundsteuer B)
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2020 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer in derselben Höhe wie für das Jahr 2019 festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht, anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts, ein entsprechend schriftlicher Grundsteuerbescheid.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2020 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beiträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Stadtkasse zu überweisen oder einzuzahlen.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch bei der Stadtverwaltung Leimen, Rathausstraße 8, 69181 Leimen erhoben werden.
4. Hinweise
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Dies bedeutet, dass angeforderte Beträge auch bei Einlegung eines Widerspruchs fristgerecht zu entrichten sind. Bei verspäteter Zahlung treten Säumnis- und Vollstreckungsfolgen ein.
Leimen, den 02. Januar 2020
Der Oberbürgermeister
Hans D. Reinwald
Festsetzung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2020 (Veröffentlichung am 02.01.2020)
1. Steuerfestsetzung
In der zur Zeit gültigen Hundesteuersatzung der Stadt Leimen sind die Steuersätze für die Hundesteuer festgesetzt auf
- 96,00 € für den Ersthund,
- 192,00 € für jeden weiteren Hund,
- 600,00 € für jeden Kampfhund und
- 1.200,00 € für jeden weiteren Kampfhund
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2020 die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 4 Abs. 4 der Hundesteuersatzung die Hundesteuer in derselben Höhe wie für das Jahr 2019 festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht ein entsprechend schriftlicher Hundesteueränderungsbescheid.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Hundesteuer für 2020 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Hundesteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Stadtkasse zu überweisen oder einzuzahlen.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch bei der Stadtverwaltung Leimen, Rathausstraße 8, 69181 Leimen erhoben werden.
4. Hinweise
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Dies bedeutet, dass angeforderte Beträge auch bei Einlegung eines Widerspruchs fristgerecht zu entrichten sind. Bei verspäteter Zahlung treten Säumnis- und Vollstreckungsfolgen ein.
Leimen, den 02. Januar 2020
Der Oberbürgermeister
Hans D. Reinwald