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Allgemeinverfügung
Erstelldatum18.03.2021
der Stadt Leimen über die Verlängerung der Jahresfrist gemäß § 8 Satz 2 Gaststättengesetz
Veröffentlicht am 18.03.2021
Allgemeinverfügung
der Stadt Leimen über die Verlängerung der Jahresfrist gemäß § 8 Satz 2 Gaststättengesetz (GastG).
Hierzu erlässt die Stadt Leimen folgende Anordnung:
I.
Die Frist, innerhalb derer das Erlöschen der Gaststättenerlaubnisse nach einem Jahr Betriebsschließung eintritt, wird gemäß § 8 Satz 2 GastG bis 18.03.2022 verlängert.
II.
Gemäß § 8 Satz 1 GastG erlischt die Gaststättenerlaubnis, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können gemäß Satz 2 bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verlängert werden.
Durch die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen der Landesregierung gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 wurden unter anderem Betriebsverbote für gastgewerbliche Betriebe. Seit 18.03.2020 sind beispielsweise Diskotheken und Clubs durchgehend geschlossen, sofern sie nicht über eine Schank- und Speisekonzession verfügten und Restaurantleistungen - z.B. auch im Rahmen von Abhol- und Lieferdiensten - angeboten haben.
Die Corona-Pandemie ist als ein „wichtiger Grund“ nach § 8 Satz 2 GastG anzusehen. Aufgrund der Pandemie sind die Inhaber einer Gaststättenerlaubnis unverschuldet wegen der in der Coronaverordnung des Landes jeweils zeitabschnittsweise bzw. befristet angeordneten Betriebsschließungen daran gehindert gewesen, ihr Gewerbe auszuüben bzw. ihren Gaststättenbetrieb dauerhaft geöffnet zu halten, soweit nicht dort vorgesehene besondere Einschränkungen oder Ausnahmen gegriffen haben. Die Gründe für die Betriebsschließungen, die infektionsschutzrechtlicher Natur sind und überwiegend auf einem bundesweit abgestimmten, landeseinheitlichen Vorgehen im Zuge der Pandemiebekämpfung beruh(t)en, sind von den Gastwirten (Erlaubnisinhabern) selbst nicht zu vertreten.
Nach den Kommentierungen zum GastG ist in den Fällen des § 8 Satz 2 GastG, schon, weil üblicherweise eine Ermessensentscheidung der Gaststättenbehörde über das Ob und das Wie einer Verlängerung (wie lange?) nötig und außerdem eine Entscheidung nach den Verhältnissen des Einzelfalls (Einzelfallentscheidung) zu treffen ist, grundsätzlich ein Antrag auf Verlängerung der Jahresfrist des § 8 Satz 1 GastG vonnöten. Einen „Automatismus“, also eine automatische Verlängerung, kennt das Gesetz so nicht. Andererseits sieht § 8 Satz 2 GastG aber auch nicht ausdrücklich einen Antrag des Erlaubnisinhabers vor („Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt“); ebenso verhält es sich bei § 31 Abs. 7 LVwVfG. In der gaststättenrechtlichen Literatur (Kommentierungen zu § 8 GastG und zu § 31 LVwVfG) wird teilweise für zulässig gehalten, dass die Verlängerung seitens der zuständigen Gaststättenbehörde auch ohne Antrag von Amts wegen gewährt wird und dass die Verlängerung von der Behörde - jedenfalls bei Vorliegen eines Antrags vor Ablauf der Jahresfrist des § 8 Satz 1 GastG - auch rückwirkend, also nach Fristablauf, erteilt werden kann, da der Antragsteller keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über seinen Antrag auf Fristverlängerung hat.
Die Dauer der Fristverlängerung nach § 8 Satz 2 GastG kann nach Auffassung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg ein Jahr betragen; dies entspricht der ursprünglichen Frist nach Satz 1 der Vorschrift.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bürgermeisteramt der Stadt Leimen, Rathausstraße 1-3, 69181 Leimen erhoben werden.
Leimen, den 18.03.2021
Der Oberbürgermeister
Hans D. Reinwald
Hinweis: Diese Allgemeinverfügung einschließlich Begründung kann bei der Stadt Leimen eingesehen werden.
Die Allgemeinverfügung kann auch hier als pdf-Dokument eingesehen und heruntergeladen werden.