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Öffentliche Bekanntmachung
Erstelldatum16.03.2022
Haushaltssatzung Zweckverbandes „Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg – Leimen“ für das Haushaltsjahr 2022
(Veröffentlichung am 16.03.2022)
Haushaltssatzung des Zweckverbandes „Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg – Leimen“ für das Haushaltsjahr 2022
„Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat mit Schreiben vom 3. Februar 2022 die Gesetzmäßigkeit der von der Verbandsversammlung am 9. November 2021 beschlossenen Haushaltssatzung des Zweckverbandes „Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg – Leimen“ für das Haushaltsjahr 2022 bestätigt.
Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Haushaltssatzung und Haushaltsplan liegen in der Zeit vom 17. März bis einschließlich 28. März 2022 in Historischen Rathaus der Stadt Leimen, Rathausstraße 8, 69181 Leimen, Zimmer 1.03 während der Dienststunden Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8.00 bis 12 Uhr, sowie Dienstagnachmittag von 14.30 – 18.00 und Donnerstagnachmittag von 13.30 – 17.00 Uhr nach vorheriger Terminvereinbarung unter den06224704201und06224704203zur Einsichtnahme offen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung beim Zweckverband „Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg-Leimen“ geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
• die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
• der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
• vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.“