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Öffentliche Bekanntmachung
(Online-Veröffentlichung am 01.01.2023)
Satzung der Großen Kreisstadt Leimen zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 6, [11, 12, 13, 15, 17, 18, 20, 43, 44des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Leimen am 22.12.2022 folgende
Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung)
beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Feuerwehr-Kosten-Satzung - FwKS
Die Feuerwehr-Kosten-Satzung in der Fassung vom 23. Februar 2017, veröffentlicht in der Rathaus-Rundschau Leimen am 17. März 2017 wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
§ 6a Umsatzsteuer:
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, ist in den aufgeführten Beträgen die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der gesetzlich geregelten Höhe enthalten.
Artikel 2
Änderung der Bestattungsgebührensatzung
Die Bestattungsgebührensatzung in der Fassung vom am 14. Dezember 2017, veröffentlicht in der Rathaus-Rundschau Leimen am 22. Dezember 2017, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
§ 5a Umsatzsteuer:
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, ist in den aufgeführten Beträgen die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der gesetzlich geregelten Höhe enthalten.
Artikel 3
Änderung der Satzung über die Parkgebühren
Die Parkgebührensatzung in der Fassung vom 31. März 2022, veröffentlicht auf der Homepage der Stadt Leimen am 4. April 2022, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
§ 6a Umsatzsteuer:
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, ist in den aufgeführten Beträgen die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der gesetzlich geregelten Höhe enthalten.
Artikel 4
Änderung der Parkgebührensatzung P+R
Die Parkgebührensatzung P+R in der Fassung vom 12. Dezember 2019, veröffentlicht auf der Homepage der Stadt Leimen am 18. Dezember 2019, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
§ 5a Umsatzsteuer:
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, ist in den aufgeführten Beträgen die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der gesetzlich geregelten Höhe enthalten.
Artikel 5
Änderung der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
Die Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Fassung vom 01. Juli 1993, veröffentlicht in der Rathaus-Rundschau Leimen am 23. Juli 1993, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
§ 10a Umsatzsteuer:
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, ist in den aufgeführten Beträgen die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der gesetzlich geregelten Höhe enthalten.
Artikel 6
Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung)
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) in der Fassung vom 25. November 2010, veröffentlicht in der Rathaus-Rundschau Leimen am 10.12.2010, wird wie folgt geändert:
Nach Ziffer Nr. 34.13 im Gebührenverzeichnis aufgeführter Hinweis zur Umsatzbesteuerung wird wie folgt ersetzt:
Bisher:
„Derzeit unterliegen die Gebühren nach aktueller Rechtsauffassung nicht der Umsatzsteuer. Sollten einzelne Gebührentatbestände zu einem anderen Zeitpunkt umsatzsteuerpflichtig sein bzw. als umsatzsteuerpflichtig behandelt werden, wird die Gebühr um die geschuldete Umsatzsteuer erhöht.“
Neu:
Soweit die Leistungen, die den festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, ist in den aufgeführten Beträgen die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der gesetzlich geregelten Höhe enthalten.
Artikel 7
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzungen unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2022 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO – Ausfertigungsvermerk (vgl. Gt-info 98/2022 v. 28.01.2022)
Leimen 22. Dezember 2022
gez. Hans Reinwald
Oberbürgermeister
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Leimen geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
• die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
• der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
• vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat