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Hauptbereich
Öffentliche Erinnerung
Erstelldatum27.04.2023
zur Begleichung der Steuern u.a. Kommunalabgaben
Begleichung der Steuern u.a. Kommunalabgaben
An die Zahlung folgender Forderung wird erinnert:
GRUNDSTEUER
Für das 2. Kalendervierteljahr 2023, fällig am 15.05.2023
Die Stadt weist darauf hin, dass in diesem Jahr Bescheide nur bei Änderungen der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht zugestellt werden. Ansonsten gelten die Steuerbescheide solange, bis eine Änderung eingetreten ist. Die Grundsteuer ist vom Schuldner ohne weitere Aufforderung zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen zu bezahlen.
GEWERBESTEUER – VORAUSZAHLUNGSRATEN
Für das 2. Kalendervierteljahr 2023, fällig am 15.05.2023
Abschluss- und Vorauszahlungen
von Steuern, Gebühren und Beiträgen aus den Erst- und Nachveranlagungen nach den zugestellten Bescheiden bzw. Zahlungsaufforderungen, soweit die Zahlungsfrist bereits abgelaufen ist: Insoweit Einzelmahnungen ergehen müssen, werden Mahngebühren nach der Vollstreckungskostenordnung erhoben. Wird eine Steuer nicht rechtzeitig entrichtet, so werden vom Fälligkeitsdatum an die gesetzlichen Säumniszuschläge erhoben.
Für diejenigen Steuer- und Abgabenpflichtigen, die am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, gilt diese „öffentliche Erinnerung“ nicht.
Damit gegen die Steuer- und Abgabepflichtigen weitere Feststellungen zur Entrichtung der angeführten Steuern und Abgaben nicht verfügt werden müssen, werden die Zahlungspflichtigen gebeten, den Zahlungstermin zu beachten.
HUNDESTEUER
Ferner wird darauf hingewiesen, dass jeder Halter eines Hundes im Stadtgebiet verpflichtet ist, innerhalb von 2 Wochen nach Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter von 3 Monaten erreicht hat, dies bei der Stadtverwaltung – Steueramt - anzuzeigen.
Desweiteren machen wir darauf aufmerksam, dass jeder Hundehalter die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen hat.
Zuwiderhandlungen können mit Bußgeldern geahndet werden.
ALLGEMEINER HINWEIS:
Bei Anschriftenänderungen oder Änderungen der SEPA Lastschriftabbuchung bitten wir um entsprechende Rückmeldung an die E-Mail-Adresse "Steueramt(@)Leimen.de".
Wir weisen darauf hin, dass bei einer Ummeldung beim Bürgerbüro / Einwohnermeldeamt, keine automatische Meldung an das Steueramt erfolgt.
Steueramt Leimen