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Allgemeinverfügung
Erstelldatum12.06.2024
der Stadt Leimen zur Durchführung von Fernsehdarbietungen in Schank- und Speisewirtschaften anlässlich der Fußball-EM
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Leimen
Allgemeinverfügung
der Stadt Leimen zur Durchführung von Fernsehdarbietungen in Schank- und Speisewirtschaften einschließlich der genehmigten Außengastronomie zur Nachtzeit und an Sonntagen anlässlich der
Fußball-Europameisterschaft der Herren vom 14.06.2024 bis 14.07.2024
Gemäß § 5 GastG, §§ 22, 48 BImSchV i.V.m. Abschnitt 6 der TA-Lärm wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs für gastronomische Betriebe im Rahmen ihrer gestatteten gewerblichen Betätigung eine allgemeine Ausnahme von den Verboten zum Schutz der Nacht-, Sonn- und Feiertagsruhe und Nutzung von Bild- und Tonwiedergabegeräten, ab dem 14.06.2024 bis zum 14.07.2024 für die Dauer der Direktübertragung von Spielen der Fußball-Europameisterschaft 2024 der Herren erteilt.
I. Nebenbestimmungen
- Es ist sicherzustellen, dass während der Direktübertragung nur die Bild- bzw. Tonwiedergabegeräte genutzt werden, die auch unmittelbar der Direktübertragung dienen.
- Die eingesetzten Bild- und Tonwiedergabegeräte sind so zu platzieren, dass die nächstgelegenen Anwohnenden nicht direkt beschallt werden.
- Die Bild- und Tonwiedergabegeräte sind in Lautstärke und Umfang auf das für die Direktübertragung unbedingt notwendige Maß zu reduzieren.
- Die Direktübertragung darf 15 Minuten vor Anpfiff der Spiele beginnen und ist spätestens 15 Minuten nach Abpfiff der Spiele zu beenden, jedoch spätestens um 24.00 Uhr.
- Für die Dauer der Direktübertragung ist eine verantwortliche Person zu bestimmen, die im Fall von Beschwerden uneingeschränkt erreichbar sein muss.
- Beschwerden, die von einschreitenden Polizeibeamtinnen und/oder Polizeibeamten sowie zuständigen Behördenbediensteten nach pflichtgemäßem Ermessen als berechtigt anerkannt werden, sind unverzüglich abzuhelfen.
- Die Benutzung von Fanfaren, Trommeln, Trillerpfeifen und ähnlichen lärmerzeugen den Musikinstrumenten und Geräten ist nicht zulässig.
- Als Außengastronomie im Sinne dieser Allgemeinverfügung gelten ausschließlich Schankvorgärten, die nach den Bestimmungen des Gaststättengesetzes in der jeweils zulässigen Ausgestaltung genehmigt worden sind.
II. Begründung
In der Zeit vom 14.06.2024 bis 14.07.2024 findet die Fußball-Europameisterschaft der Herren erstmals seit 1988 wieder in Deutschland statt.
Durch die Übertragung von Spielen der Fußball-Europameisterschaft auch in gastronomischen Betrieben einschließlich der genehmigten Außengastronomie erhalten viele Menschen, die die Spielorte nicht besuchen können oder die keine Eintrittskarte für die Spiele erhalten haben, Gelegenheit, gemeinsam mit anderen Menschen die Spiele „live" zu verfolgen.
Durch die Benutzung von Bild- und Tonwiedergabegeräten anlässlich der Übertragung von Spielen der Fußball-Europameisterschaft kann es zu einer Geräuschbelästigung kommen, die eine andere Person erheblich belästigt.
Im Hinblick auf die Anstoßzeiten um 21:00 Uhr und die Dauer dieser Spiele kann es zudem zu einer Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte und damit zu einer erheblichen Geräuschbelästigung zur Nachtzeit ab 22:00 Uhr kommen.
Um dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft dennoch soweit wie möglich Genüge zu tun, ist die Ausnahmegenehmigung mit den vorgesehenen Nebenbestimmungen zu versehen.
Im hier vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Übertragung von Spielen der Fußball-Europameisterschaft die Ruheschutzinteressen der Allgemeinheit und der Nachbarschaft, auch da bei Einhaltung der Nebenbestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte lediglich geringfügig überschritten werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Fußball-Europameisterschaft um ein zeitlich begrenztes sportliches Großereignis handelt.
III. Sofortvollzug
Die sofortige Vollziehung der Entscheidung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird angeordnet, da ein öffentliches Interesse an dem sofortigen Vollzug der Entscheidung zu bejahen ist. Ohne Sofortvollzug würde nämlich jeder Widerspruch dazu führen, dass selbst bei offensichtlicher Erfolglosigkeit die Durchführung der Veranstaltung, deren Termin festliegt, unmöglich würde. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs würde faktisch zur Aufhebung der Allgemeinverfügung führen. Deshalb ist der Sofortvollzug anzuordnen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann gemäß §§ 68 ff VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadtverwaltung Leimen, Rathausstraße 1-3 in 69181 Leimen, Widerspruch erhoben werden. Die Frist wird auch durch rechtzeitige Einlegung des Widerspruches beim Regierungspräsidium Karlsruhe, 76247 Karlsruhe, gewahrt. Für die Berechnung der Frist ist der Tag des Einganges des Widerspruches maßgebend.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Nördliche Hildapromenade 1, Karlsruhe, ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Der Oberbürgermeister
John Ehret
Leimen, den 11.06.2024
Die Allgemeinverfügung kann auch hier als PDF-Datei heruntergeladen werden.