Öffentliche Bekanntmachungen: Stadt Leimen

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Wichtige Information der Stadtverwaltung Leimen

Erstelldatum04.10.2019

Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung - Bekanntmachungssatzung

(Veröffentlichung am Freitag, dem 4. Oktober 2019)

Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung -Bekanntmachungssatzung-

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg -GemO- in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221) in Verbindung mit § 1 der Durchführungsverordnung zur GemO hat der Gemeinderat am 26. September 2019 folgende Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung (Bekanntmachungssatzung) beschlossen:

§ 1
Öffentliche Bekanntmachungen

(1)       Die öffentlichen Bekanntmachungen der Großen Kreisstadt Leimen erfolgen im Wortlaut auf der Internetseite der Stadt Leimen unter der Adresse www.leimen.de unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“ unter Angabe des Bereitstellungstages, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung.

(2)       Öffentliche Bekanntmachungen können auch in der von der Stadtverwaltung als Verkündigungsblatt wöchentlich herausgegebenen Rathaus-Rundschau veröffentlicht werden.

(3)       Die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt können während der Sprechzeiten kostenlos bei der Abteilung „Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“ eingesehen werden und sind gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen können unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung auch zugesandt werden.

§ 2
Ersatzbekanntmachung

Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden bei der Stadtverwaltung eingesehen werden können. Hierauf muss bei der öffentlichen Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen werden. Der genaue Ort und die Dauer der Einsichtnahme sind dabei anzugeben. Der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile muss in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben werden.

§ 3
Notbekanntmachung

Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise, z. B. in einer Tageszeitung durchgeführt werden. Die Bekanntmachung ist entsprechend § 1 unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Bekanntmachung (Bekanntmachungssatzung) vom 24. Februar 2005, zuletzt geändert am 17. Dezember 2015, außer Kraft.

Leimen, den 27. September 2019


Hans Reinwald
Oberbürgermeister

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

-Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung (Bekanntmachungssatzung) der Großen Kreisstadt Leimen in der Fassung vom 26. September 2019- 

Zum Download - Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung (Bekanntmachungssatzung) (PDF-Dokument, 73,19 KB)