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Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft
Veröffentlicht am 19.03.2021
Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz Absatz 2 (BMG), aufgeführte Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.
Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitige Anschriften.
Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Der Widerspruch kann bei der Stadt Leimen, Bürgerbüro, Zimmer Nr. 0.01, Rathausstr. 1-3, 69181 Leimen oder bei den zuständigen Bürgerämtern in St. Ilgen und Gauangelloch eingelegt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.