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Öffentliche Bekanntmachung
(Online-Veröffentlichung am 1. April 2022)
Satzung der Stadt Leimen über die Parkgebühren
Aufgrund des § 4 Gemeindeordnung von Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl.
S. 582, ber. S. 698) letzte berücksichtigte Änderung: §§ 5 und 102a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) in Verbindung mit § 6 a Abs. 6 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist und § 2 Kommunalabgabengesetz vom 17. März 2005 (GBl. S. 206) letzte berücksichtigte Änderung: §§ 18 und 44 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) hat der Gemeinderat am 31. März 2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
In der Großen Kreisstadt Leimen, Stadtteil Leimen und Stadtteil St.Ilgen, werden für das Parken auf öffentlichen Straßen und Plätzen, sowie der Tiefgarage Georgi-Marktplatz 1. Untergeschoss, die durch Parkuhren, Parkscheinautomaten oder andere Einrichtungen, z.B. „Handyparken“ als gebührenpflichtig ausgewiesen sind, nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
§ 2 Gebührensätze
- Es werden für Parkplätze auf öffentlichen Straßen und Plätzen in der ersten, zweiten und vierten Gebührenzone im Stadtteil Leimen sowie der Gebührenzone im Stadtteil St. Ilgen folgende Tarife
festgelegt:
- die erste halbe Stunde = gebührenfrei (Brötchentaste);
je weitere angefangene halbe Stunde = 0,50 Euro.
In der zweiten Gebührenzone im Stadtteil Leimen können zudem 1- und 2-Wochentickets gelöst werden.
Die Gebühr ist festgelegt auf:
- Wochenkarte = 7,00 Euro;
2 Wochenkarte = 14,00 Euro.
- Für die Tiefgarage Georgi-Marktplatz 1. Untergeschoss werden folgende Tarife festgelegt:
- je angefangene halbe Stunde = 0,50 Euro (keine Brötchentaste).
- In der dritten Gebührenzone im Stadtteil Leimen werden folgende Tarife festgelegt:
- Parkdauer von 2 Stunden = 2,00 Euro;
- Parkdauer von 6 Stunden = 3,00 Euro;
- Parkdauer von 11 Stunden = 4,00 Euro.
- Die Tarife gelten an Werktagen Montag - Freitag von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr, an Samstagen von
8.00 Uhr bis 14.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen ist das Parken gebührenfrei. Die Verwaltung
wird ermächtigt, in Ausnahmefällen die Tarife später beginnen oder eher enden zu lassen.
§ 3 Höchstparkdauer
Die Höchstparkdauer wird durch verkehrsrechtliche Anordnung von der Straßenverkehrsbehörde festgelegt und richtet sich nach der Aufschrift auf der jeweiligen Vorrichtung zur Überwachung der Parkzeit.
§ 4 Abgrenzung der Gebührenzonen
- Die Abgrenzung der Gebührenzonen ergibt sich aus den dieser Satzung beigefügten Lageplänen (Anhang zu § 4 zur Satzung).
- Die erste Gebührenzone (rot) im Stadtteil Leimen wird begrenzt durch:
- Im Norden: Bgm.-Lingg-Straße; Schwetzinger Straße zwischen Rohrbacher Straße und Kaiserstraße;
- im Osten: Bgm.-Lingg-Straße, Nußlocher Straße bis zur Einmündung Turmgasse/Kapellengasse
- im Süden: Turmgasse/Kapellengasse;
- im Westen: Römerstraße zwischen Turmgasse und Rathausstraße, Kaiserstraße zwi- schen St.Ilgener Straße und Schwetzinger Straße einschließlich der Zeppelinstraße.
Die zweite Gebührenzone (schwarz) im Stadtteil Leimen wird begrenzt durch:
- Im Norden: Turmgasse/Kapellengasse;
im Osten: Nußlocher Straße zwischen Turmgasse/Kapellengasse und Einmündung Römerstraße / Hirtenwiesenstraße;
im Süden: Hirtenwiesenstraße;
im Westen: Römerstraße zwischen Turmgasse und Hirtenwiesenstraße.
Die dritte Gebührenzone (grün) im Stadtteil Leimen wird begrenzt durch:
- Parkstreifen auf der Ostseite der Rohrbacher Straße zwischen der Lichtsignalanlage Rohrbacher Straße / Hirtenwiesenstraße und der Unterführung Römerstraße /Bgm. - Weidemaier – Straße.
Die vierte Gebührenzone (blau) im Stadtteil Leimen wird begrenzt durch:
- Bgm.-Weidemaier-Straße Nr. 62 a und Nr. 56 b sowie die beiden öffentlichen Parkplät- zen im Bereich Bgm.-Weidemaier-Straße Nr. 29 und den Parkplatz bei der Einmündung Im Kreuzgewann.
- Die Gebührenzone im Stadtteil St.Ilgen wird begrenzt auf folgende Straßen und öffentliche
Plätze:
- Bahnhofstraße zwischen Leimbachstraße und Theodor-Heuss-Straße, sowie Im Settel;
- Theodor-Heuss-Straße zwischen Nr. 20 und Nr. 74;
- Weberstraße zwischen Theodor-Heuss-Straße und Einmündung Pestalozzistraße/ Friedrichsstraße und Weberstraße Nr. 22 und Nr. 31, sowie die öffentlichen Parkplätze Hugo-Mayer-Platz und Tigy-Platz.
§ 5 Befreiungen
- Vollelektrische Fahrzeuge (BEV) sowie Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) und Plug-in-Hybrid Fahrzeuge (PHEV) nach Maßgabe des Gesetzes „Gesetz zur Bevorrechtigung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen" (EmoG) können im Zeitraum bis 31.12.2026 auf den eigens hierfür markierten gebührenpflichtigen Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum während des Ladevorgangs für die Dauer von 2,5 Stunden kostenlos mit Parkscheibe parken, wenn sie mit einer der folgenden Kennzeichnungsarten versehen sind:
- mit um den Kennbuchstaben „E" im Anschluss an die Erkennungsnummer ergänztem Kennzeichen
- mit der für ausländische Fahrzeuge durch die Zulassungsbehörden ausgegebenen (blauen) Plakette, die an der Rückseite des Fahrzeugs gut sichtbar angebracht ist.
- mit im Ausland erteilten Kennzeichen und Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge
- Carsharingfahrzeuge nach Maßgabe des Gesetzes „Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing“ (CsgG) können auf den eigens hierfür markierten gebührenpflichtigen Stellplätzen im öffentlichen Verkehrsraum kostenfrei parken.
- Motorräder, Mopeds, Lastenräder u.ä. dürfen kostenfrei auf den hierfür eigens markierten Flächen parken.
§ 6 Übergangsregelung
Solange Vorrichtungen mit einem anderen Gebührensatz aufgestellt sind, wie sie unter § 3 dieser Satzung festgesetzt sind, ist die auf der Vorrichtung angegebene Gebühr zu entrichten.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung der Stadt Leimen über die Parkgebühren vom 12. Dezember 2019 aufgehoben und tritt außer Kraft.
Leimen, den 31. März 2022
Hans D. Reinwald
berbürgermeister
Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Leimen geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
• die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
• der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
• vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.