Hauptbereich
Öffentliche Bekanntmachung
Artikel vom
22.07.2022
(Online-Veröffentlichung am 22.07.2022)
Über den Beschluss zur Einleitung von vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB im Gebiet Leimen „Mitte“
- Die Stadt Leimen beabsichtigt, in dem im Lageplan abgegrenzten Gebiet Leimen „Mitte“ Sanierungsmaßnahmen durchzuführen.
- Die Stadt hat vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes per Sanierungssatzung die vorbereitenden Untersuchungen nach BauGB durchzuführen. Diese sind erforderlich, um Beurteilungsgrundlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Die vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben werden.
- Aufgrund § 141 des Baugesetzbuches (BauGB), in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der zuletzt gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Leimen am 21.07.2022 beschlossen, in dem aus beigefügten Lageplan ersichtlichen Gebiet Leimen „Mitte“ vorbereitende Untersuchungen durchzuführen.
- Der Beginn der vorbereitenden Untersuchungen erlangt mit seiner Veröffentlichung zum heutigen Tage Rechtskraft.
- Die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes ist im beigefügten Lageplan dargestellt.
- Gemäß § 138 Baugesetzbuch sind die Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist.
- Mit der Durchführung dieser vorbereitenden Untersuchungen wurde die Kommunalentwicklung aus Stuttgart beauftragt.
- Alle Angaben werden streng vertraulich behandelt und dienen nur der Erarbeitung der vorbereitenden Untersuchungen. Die Kommunalentwicklung hat sich gem.
§ 138 Abs. 2 des BauGB gegenüber der Stadt verpflichtet, die erhobenen Daten nur zu Zwecken der Sanierung zu verwenden und nur an die Stadt weiterzugeben.
- Die Einleitung der vorbereitenden Untersuchungen wird hiermit gem. § 141 BauGB ortsüblich bekannt gegeben.
Leimen, 22.07.2022
Hans D. Reinwald
Oberbürgermeister