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Öffentliche Bekanntmachung
(Online-Veröffentlichung am 19.04.2023)
Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen für eine Teilfläche des Zweckverbandsgebiets „Interkommunalen Gewerbe- und Industriegebiets Heidelberg-Leimen“
Die Verbandsversammlung des Zweckverbands „Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg-Leimen“ hat in öffentlicher Sitzung am 21.03.2023 die Einleitung der vorbereitenden Untersuchungen für eine Teilfläche des Zweckverbandsgebiets „Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg-Leimen“ gemäß § 141 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Die Grenze des Untersuchungsgebiets ist dem Lageplan zu entnehmen.
Ergänzend zum Lageplan sind nachfolgend diejenigen Grundstücke aufgeführt, die von den vorbereitenden Untersuchungen erfasst werden:
Flurstück-Nummern in der Gemarkung Heidelberg, Flur 8:
20368/4, 22217/1, 22884, 22898, 22940, 23094 teilweise, 23095, 23095/1, 23095/2, 23098/1, 23103, 24281/2 teilweise, 26386 teilweise, 26387 teilweise, 26412, 26412/5, 26416, 26418, 26424 teilweise
Flurstück-Nummern in der Gemarkung Leimen:
998, 999, 999/1, 1000, 1004, 1004/1, 1005, 1005/1, 1006/1 1020/1, 1044, 1170 teilweise, 1170/1, 1170/2, 1394, 1395, 1396, 1397, 1398, 1399, 1400, 1401, 1402, 1404, 1405, 1406, 1407, 1408/1, 1408/2, 1409, 1410, 1411, 1412, 1413, 1414, 1415, 1416, 1417, 1418, 1419, 1420, 1421, 1422, 1423, 1424, 1425, 1440 teilweise, 1441 teilweise, 1458, 1458/1, 1459, 1460, 1461, 1462, 1462/1, 1463, 1464/1, 1464/2, 1465, 1466, 1467, 1468, 1469, 1512, 1513, 1515/1,1517, 1518, 1519, 1520/1, 1520/2, 1533 teilweise, 6176; 6177 teilweise
Der Beschluss wird hiermit gemäß § 141 Absatz 3 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Ziel der vorbereitenden Untersuchungen
Der grundsätzliche Sanierungsbedarf wurde zuletzt in der Verbandsversammlung des Zweckverbands am 9. November 2022 festgestellt. Wesentliche Ziele sind die Neuordnung, Neustrukturierung und Aktivierung von brach gefallenen Gewerbe- und Industrieflächen sowie die Verbesserung der Erschließungsfunktionen. Mit den vorbereitenden Untersuchungen soll abschließend geklärt werden, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines förmlichen Sanierungsverfahrens gegeben sind und ob ein solches Verfahren rechtlich, inhaltlich und finanziell durchführbar ist.
Gemäß § 141 Absatz 3 Satz 3 BauGB wird auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB hingewiesen.
Danach sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist.
Gemäß § 141 Absatz 4 BauGB finden mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen die Vorschriften der §§ 137, 138 und 139 BauGB über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung. Außerdem können ab sofort beabsichtigte Vorhaben und Grundstücksteilungen zurückgestellt werden.
Leimen, den 04.04.2023
Zweckverband „Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg-Leimen