Wichtige Informationen für Bürgerinnen und Bürger
Öffentliche Bekanntmachung
Erstelldatum26.11.2025
Haushaltssatzung 2026 des Zweckverbandes "Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg - Leimen"
1. Haushaltssatzung des Zweckverbandes "Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg - Leimen" für das Haushaltsjahr 2026
Aufgrund von § 18 GKZ Baden-Württemberg in der Fassung vom 16. September 1974, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes am 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 98), in Verbindung mit § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 98) hat die Verbandsversammlung am 19. November 2025 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen:
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| 2026 | |||||
Der Haushaltsplan wird festgesetzt | Euro |
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1. | im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen |
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1.1 | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 939.000 |
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1.2 | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | 929.000 |
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1.3 | Veranschlagtes ordentliches Ergebnis von | 10.000 |
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1.4 | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von |
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1.5 | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von |
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1.6 | Veranschlagtes Sonderergebnis von | 0 |
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1.7 | Veranschlagtes Gesamtergebnis von | 10.000 |
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2. | im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen |
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2.1 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 937.000 |
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2.2 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 937.000 |
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2.3 | Zahlungsmittelüberschuss des Ergebnishaushalts von | 0 |
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2.4 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 400.000 |
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2.5 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 400.000 |
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2.6 | Veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf aus | 0 |
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| 2026 | |||||
2.7 | Veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf von | 0 | |||||
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2.8 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | ||||||
2.9 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | ||||||
2.10 | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss aus Finanzierungstätigkeit von | 0 | |||||
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2.11 | Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestandes, Saldo des Finanzhaushalts von | 0 | |||||
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3. | mit dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) von | 0 | |||||
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4. | mit dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von |
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| Die Verpflichtungsermächtigungen gelten weiter, bis die Haushaltssatzung für das folgende Jahr erlassen ist. | 0 | |||||
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Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 25.000 | ||||||
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Die Verwaltungs- und Betriebskostenumlage wird festgesetzt auf | 897.000 | ||||||
Die Finanzumlage wird festgesetzt auf | 400.000 | ||||||
Leimen, den 19. November 2025
Gez. John Ehret
Verbandsvorsitzender
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die von der Verbandsversammlung beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß § 81 Absatz 2 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde am 20. November 2025 vorgelegt.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat mit Schreiben vom 25. November 2025 die Gesetzmäßigkeit Haushaltssatzung des Zweckverbandes für das Haushaltsjahr 2026 bestätigt. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan wird auf der Internetseite des Zweckverbandes öffentlich
bereitgestellt. Er ist unter folgendem Link abrufbar https://www.economypark.de/downloads/#downloads.
Er steht dort bis zur Bekanntmachung der nächsten Haushaltssatzung zur Verfügung.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO
(4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Vorsitzende dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband "Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg - Leimen" unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
