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Wichtige Mitteilungen für die Bürger

Öffentliche Bekanntmachung

Erstelldatum13.11.2024

(Online-Veröffentlichung am 13.11.2024)

Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinde­rat der Stadt Leimen am 24.10.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuererhebung

1. Die Stadt Leimen erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grund­steuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg. 
2. Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Stadt Leimen und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Stadt Leimen.

§ 2 Steuerhebesätze

Die Hebesätze werden festgesetzt

1. für die Grundsteuer

1. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 400 v.H.,
2. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 215 v. H.,

2. für die Gewerbesteuer auf 380 v. H. der Steuermessbeträge.

§ 3 Geltungsdauer

Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.

§ 4 Grundsteuerkleinbeträge

Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Leimen, 04.11.2024

John Ehret
Oberbürgermeister

Zum Download - Hebesatzung-Erhebung der Grundsteuer u. Gewerbesteuer PDF-Dokument394,82 KB13.11.2024

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