Hochwasserschutz: Stadt Leimen

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Was hat denn Leimen damit zu tun?

In den letzten Jahrzehnten sind die Hochwasserwahrscheinlichkeit und die damit verbundenen Schäden stetig gestiegen. Mit der Einführung der europäischen Hochwasserrisikomanagementrichtlinie im Jahr 2010 hat sich der Gesetzgeber maßgeblich dem Hochwasserschutz verschrieben. Erster Schritt hierbei war die Erstellung von Hochwassergefahrenkarten, in denen die flächige und tiefenmäßige Ausbreitung des Hochwassers bei unterschiedlichen Hochwasserereignissen (10-jährlich HQ10, 50jährlich HQ50, 100-jährlich HQ100 und 1000jährlich HQextrem) von kartierungspflichtigen Gewässern dargestellt werden. Kartierungspflichtige Gewässer sind der Leimbach, der Landgraben und der Gauangelbach. Die ersten Hochwassergefahrenkarten wurden am 01.03.2013 öffentlich bekanntgemacht. Derzeit läuft das Verfahren zur 1. Fortschreibung der Hochwassergefahrenkarten.

Hochwassergefahrenkarten der Stadt Leimen

Sie können über die interaktive Hochwassergefahrenkarte unter www.hochwasser.baden-wuerttemberg.de sämtliche  Hochwassergefahren-karten des Landes Baden-Württemberg einsehen. Die Hochwassergefahrenkarten zeigen, dass die Stadt Leimen nicht unerheblich von Hochwasser betroffen ist, insbesondere im Bereich von St. Ilgen.

Nützliche Informationen zum Hochwasserschutz

Das Land Baden-Württemberg hat zahlreiches Informationsmaterial zu sämtlichen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens, die durch ein Hochwasser betroffen sein können, zusammengestellt.Diese finden Sie auf der Homepage der Stadt Leimen in der Rubrik „Rathaus & Service“, „Bürgerservice“, „SBW Lebenslagen“, „Umwelt- und Naturgefahren“ unter dem Punkt „Hochwasser“ oder unter https://www.hochwasser.baden-wuerttemberg.de/

Was sind die Folgen des neuen Wasserrechts

1. Auswirkungen im Baurecht

Die folgenden Hinweise betreffen Bauvorhaben in einem festgesetzten Überschwem-mungsgebiet.

Der Gesetzgeber definiert Gebiete, die bei einem Hochwasserereignis HQ100 überschwemmt werden, als sogenannte Überschwemmungsgebiete (§ 65 WG, § 76 WHG).

Seit Dezember 2013 sind neben den baurechtlichen Regelungen zusätzlich auch die wasserrechtlichen Anforderungen gemäß § 65 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG Baden-Württemberg) in Verbindung mit § 78 ff Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

zu prüfen:

 

-Bauverbot und Genehmigungspflicht

Danach ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt (§ 78 Abs. 4 WHG).

Ausnahmen vom Bauverbot bedürfen der Genehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG:

Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1. das Vorhaben

a) die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,

b) den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,

c) den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und

d) hochwasserangepasst ausgeführt wird oder

2. die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

   

-Wo ist der Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung zu stellen?

Den Genehmigungsantrag und die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen reichen Sie bitte wie folgt ein:

-beim Baurechtsamt der Stadt Leimen, wenn das Bauvorhaben baugenehmigungspflichtig ist

-beim Tiefbauamt/Gewässer und Hochwasserschutz bei Bauvorhaben, die nach Baurecht genehmigungs- oder verfahrensfrei sind.

 

-Welche Unterlagen sind einzureichen?

Hier können Sie eine Liste mit Informationen für den Bauherrn in Überschwemmungsgebieten sowie die für einen Antrag erforderlichen Unterlagen downloaden. - Zum Download (PDF-Dokument, 305,27 KB)

     

2. Auswirkungen in der Landwirtschaft/sonstige Auswirkungen

Hier sind die weiteren Verbote und Einschränkungen gemäß § 78a WHG zu berücksichtigen.Weiterhin sind die Regelungen zu „Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten“§ 78c WHG zu beachten.

     

Kontaktadressen

Gerne können Sie sich bei Fragen an den

Rhein-Neckar-Kreis -Wasserrechtsamt-
Kurpfalzring 106
69123 Heidelberg

oder an die

Stadtverwaltung Leimen
-Gewässer, Hochwasserschutz-

Rathausstr. 8
69181 Leimen
Dienstgebäude: Neues Verwaltungsgebäude, Rathausstr. 1-3, 3. OG, Zimmer 3.17

Sachbearbeiterin:
Frau Kälberer
06224/ 704-28406224/ 704-151,

Email: kristina.kaelberer(@)leimen.de

wenden.