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Öffentliche Bekanntmachung
Erstelldatum29.09.2023
Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet "Nördlich der Heltenstraße" in Leimen-Mitte
(Online-Veröffentlichung am 29.09.2023)
Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet "Nördlich der Heltenstraße" in Leimen-Mitte
Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Nördlich der Heltenstraße“ in Leimen-Mitte wurde in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats am 21.09.2023 die nachfolgende Veränderungssperre beschlossen:
S A T Z U N G
über die Veränderungssperre für das Gebiet
"Nördlich der Heltenstraße“
Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. I S. 221), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698) in der Fassung der letzten Änderung zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, hat der Gemeinderat der Stadt Leimen am 21.09.2023 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen.
§ 1 Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Nördlich der Heltenstraße" in Leimen-Mitte wird eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist begrenzt:
Im Norden: durch die Grundstücke Flst.-Nr. 4298/1 (teilweise), 4299 (teilweise), 659, 660, 661, 662, 663, 664/1, 672, 673 und 674
Im Osten: durch das Grundstück 4297
Im Süden: durch die Heltenstraße
Im Westen: durch die Grundstücke Flst.-Nr. 676/1 und 283
- Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst folgende
Grundstücke (Flst.-Nrn.): 4298/1 (teilweise), 4299 (teilweise), 4303, 4304, 4305, 4305/1, 4306 (teilweise), 4306/3, 4306/2, 4306/1, 4307, 298/2, 298/1, 297, 296, 293/1, 293, 288, 287 und 4309
- Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der beigefügte Lageplan maßgebend.
§ 3 Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
- Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
2. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Bauvorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§ 4 Inkrafttreten
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 BauGB).
§ 5 Geltungsdauer
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.
Leimen, den 28.09.2023
Hans D. Reinwald
Oberbürgermeister